Musikindustrie klagte erfolgreich gegen YouTubeMP3
Die Musikindustrie ist erfolgreich gegen den Dienst YouTubeMP3 vorgegangen - zumindest was dessen bisherige Funktionalität betrifft. Denn diese stellte eine Verletzung des Urheberrechtes dar.
Der Grund dafür liegt darin, dass die Plattform nur bedingt ein so genannter Streamripper ist, der den Ton eines YouTube-Videos mitschneidet und für den jeweiligen Nutzer in eine Audiodatei umwandelt. Dies wäre durchaus rechtens, da es vergleichbar mit einer Aufnahme eines Songs aus dem Radio vergleichbar wäre.
YouTubeMP3 hat die einzelnen Songs allerdings nur beim ersten Abruf einer Video-URL tatsächlich aus dem Video extrahiert. Wurde die gleiche Adresse eines Musikvideos ein zweites Mal - zum Beispiel von einem anderen User - eingegeben, erfolgte kein erneuter Mitschnitt. Den Nutzern wurden dann die MP3s, die der Betreiber auf seinen Servern speicherte, als Download zugänglich gemacht, teilte der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) mit.
Wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht hatten drei große Musikfirmen vor dem Landgericht Hamburg gegen den Betreiber geklagt. Noch in der mündlichen Verhandlung gab dieser dann entsprechende Unterlassungserklärungen ab. Das Gericht hatte die Angelegenheit damit für erledigt erklärt, wobei YouTubeMP3 die vollen Verfahrenskosten zu tragen hat. Zugleich riet die Vorsitzende Richterin dringend dazu, den Dienst rechtskonform auszugestalten.
"Wir weisen seit einiger Zeit darauf hin, dass die vage Ausgestaltung der Privatkopie einem Katz und Maus Spiel rund um das Thema Streamripping Vorschub leistet und insofern hier eine Klarstellung auf politischer Ebene erforderlich ist", kommentierte Florian Drücke, Geschäftsführer des BVMI, den Fall.
Fest stehe, dass bei dieser Plattform sowie den meisten anderen Streamrippern in nicht unwesentlichem Ausmaß Werbeeinnahmen erzielt werden, die weder mit den Künstlern, noch deren Partnern geteilt werden. "Das hat mit Fairness nichts zu tun und passt auch nicht in unsere heutige digitale Zeit, in der zahlreiche Musikangebote - zum Teil sogar gratis - ganz legal im Internet genutzt werden können", so Drücke weiter.
YouTubeMP3 hat die einzelnen Songs allerdings nur beim ersten Abruf einer Video-URL tatsächlich aus dem Video extrahiert. Wurde die gleiche Adresse eines Musikvideos ein zweites Mal - zum Beispiel von einem anderen User - eingegeben, erfolgte kein erneuter Mitschnitt. Den Nutzern wurden dann die MP3s, die der Betreiber auf seinen Servern speicherte, als Download zugänglich gemacht, teilte der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) mit.
Wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht hatten drei große Musikfirmen vor dem Landgericht Hamburg gegen den Betreiber geklagt. Noch in der mündlichen Verhandlung gab dieser dann entsprechende Unterlassungserklärungen ab. Das Gericht hatte die Angelegenheit damit für erledigt erklärt, wobei YouTubeMP3 die vollen Verfahrenskosten zu tragen hat. Zugleich riet die Vorsitzende Richterin dringend dazu, den Dienst rechtskonform auszugestalten.
"Wir weisen seit einiger Zeit darauf hin, dass die vage Ausgestaltung der Privatkopie einem Katz und Maus Spiel rund um das Thema Streamripping Vorschub leistet und insofern hier eine Klarstellung auf politischer Ebene erforderlich ist", kommentierte Florian Drücke, Geschäftsführer des BVMI, den Fall.
Fest stehe, dass bei dieser Plattform sowie den meisten anderen Streamrippern in nicht unwesentlichem Ausmaß Werbeeinnahmen erzielt werden, die weder mit den Künstlern, noch deren Partnern geteilt werden. "Das hat mit Fairness nichts zu tun und passt auch nicht in unsere heutige digitale Zeit, in der zahlreiche Musikangebote - zum Teil sogar gratis - ganz legal im Internet genutzt werden können", so Drücke weiter.
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