Alles wieder offen: EuGH zum Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrag

Seit einer Zeit beschäftigen sich Gerichte mit dem Streit, ob der Rund­funk­beitrag auch in bar bezahlt werden kann oder nicht. Geklagt hatten zwei Hessen, die sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge wehren und ihre Schulden bar begleichen wollten.
Gez, Abzocke, Rundfunkgebühr
GEZ
In der Beitragssatzung für den Rundfunkbeitrag heißt es jedoch, dass der Beitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung bezahlt werden kann. Nun liegt der Fall beim Euro­päischen Gerichtshof, dessen Entscheidung in Kürze erwartet wird. Hintergrund zu der etwas kurios anmutenden Geschichte war, dass die beiden säumigen Zahler eigentlich nach einer Lücke suchten, um nicht zur Zahlung der Beitragsrückstände verpflichtet zu werden. Das Urteil könnte Auswirkungen auf die bisherigen Regelungen zum Rundfunkbeitrag haben. Infografik: Rundfunkgebühren im LändervergleichRundfunkgebühren im Ländervergleich

Ein ewiges hin und her

Im Jahr 2018 hatte der Verwaltungsgerichtshof Hessen unterstrichen, dass die elektronische Zahlungs­abwicklung vollkommen üblich und vom Gesetzgeber so gewollt sei und die Klage der beiden Schuldner abgewiesen. Die zogen jedoch weiter vor das Bundesverwaltungs­gericht, um es in der letzten Instanz klären zu lassen. Das Bundesverwaltungs­gericht Leipzig hatte nach seiner Prüfung Anfang 2019 den Streit an den EuGH verwiesen und zwei anhängige Revisionsverfahren gegen den Hessischen Rundfunk bis zur abschließenden Klärung ausgesetzt.

Nun wird das Urteil erwartet, dann kann es in Leipzig weitergehen. In Leipzig war man zuvor zum Schluss gekommen, dass die Regelung, die Barzahlung ausschließt, gegen das Barzahlungsrecht aus § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) verstoße. Euro-Banknoten sind demnach das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Das würde den Klägern zu Gute kommen. Es gab aber noch weitere Fragen zu klären - unter anderem, ob das deutsche Barzahlungsrecht nicht europarechtswidrig ist - daher wurde das eigentliche Verfahren erst einmal ausgesetzt, bis die Vereinbarkeit mit Europarecht geklärt ist.

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