Freispruch: Drohnen dürfen unter Umständen abgeschossen werden
Im sächsischen Städtchen Riesa kam es zuletzt zu einem Zwischenfall der besonderen Art: Denn ein Mann fühlte sich vom Überflug der Drohne seines Nachbars derart bedroht bzw. beobachtet, dass er zum Luftgewehr griff und das Fluggerät abschoss. Die folgende Klage des Drohnenbesitzers wies ein Gericht nun aber ab.
Zu dem nun verhandelten Vorfall kam es im vergangenen Jahr. Damals fühlte sich ein Mann in seinem Garten belästigt und vor allem beobachtet, weil sein Nachbar dessen Grundstück mit einer Drohne überflog. Es kam zum Abschuss des Fluggeräts, woraufhin der Besitzer der Drohne eine Anzeige wegen Sachbeschädigung machte. Er bezifferte den Schaden mit 1500 Euro und wollte das Geld ersetzt haben.
Doch wie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) berichtet, wies das Amtsgericht Riesa die Klage ab und gab dem Drohnen-Abschießer Recht. Denn dessen Anwalt argumentierte, dass sein Mandant davon ausgehen musste, dass die Drohne bzw. deren Besitzer den Zweck verfolgte, damit Fotos zu schießen, was die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte. Der Beklagte argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls sich seine beiden kleinen Töchter im Garten aufgehalten haben.
So habe der Fall einige Besonderheiten. So habe es sich um eine Fotodrohne gehandelt und da sie "bis zu einem Kilometer weit ferngesteuert werden könne, wäre es schwierig gewesen, den Besitzer ausfindig zu machen". Der Luftgewehr-Schütze hätte nur in sein Haus flüchten können, wenn er Aufnahmen verhindern wollte, allerdings hätte auch das nichts gebracht, wenn bereits Bilder gemacht worden sind.
Laut Gericht musste man bei der Fällung des Urteils abwägen, "welches geeignete Mittel der Schütze hätte einsetzen können, um die Fotos gelöscht zu bekommen". In diesem Fall sei der Abschuss demnach verhältnismäßig gewesen.
Doch wie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) berichtet, wies das Amtsgericht Riesa die Klage ab und gab dem Drohnen-Abschießer Recht. Denn dessen Anwalt argumentierte, dass sein Mandant davon ausgehen musste, dass die Drohne bzw. deren Besitzer den Zweck verfolgte, damit Fotos zu schießen, was die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte. Der Beklagte argumentierte, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls sich seine beiden kleinen Töchter im Garten aufgehalten haben.
"Verhältnismäßig"
Der Anwalt des Beklagten führte den Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB an und das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Laut MDR betont das Riesaer Amtsgericht explizit, dass die aktuelle Entscheidung keinen Blankoscheck zum Abschuss von Drohnen darstellt. Eine Mitarbeiterin des Gerichts verwies auf einen allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.So habe der Fall einige Besonderheiten. So habe es sich um eine Fotodrohne gehandelt und da sie "bis zu einem Kilometer weit ferngesteuert werden könne, wäre es schwierig gewesen, den Besitzer ausfindig zu machen". Der Luftgewehr-Schütze hätte nur in sein Haus flüchten können, wenn er Aufnahmen verhindern wollte, allerdings hätte auch das nichts gebracht, wenn bereits Bilder gemacht worden sind.
Laut Gericht musste man bei der Fällung des Urteils abwägen, "welches geeignete Mittel der Schütze hätte einsetzen können, um die Fotos gelöscht zu bekommen". In diesem Fall sei der Abschuss demnach verhältnismäßig gewesen.
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