Xiaomi darf sein Tablet in Europa nicht "Mi Pad" nennen
Der chinesische Hardware-Hersteller Xiaomi darf seine Tablets in Europa nicht unter dem gewünschten Markennamen vertreiben. Die Bezeichnung "Mi Pad" ist dem Produktnamen des Marktführers im Tablet-Segment viel zu ähnlich. Das hat das Gericht der Europäischen Union auf Grundlage einer Beschwerde seitens des kalifornischen Konzerns nun entschieden.
Xiaomi hatte versucht, die "Mi Pad"-Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen zu lassen. Apple hatte dagegen aber Widerspruch eingelegt. Dabei argumentierte der Marktführer, dass der Name die Verbraucher zu sehr an den eigenen Namen "iPad" erinnern würde und somit eine Verwechslungsgefahr bestünde. Das EUIPO gab dem Einspruch Apples statt - wogegen Xiaomi vor dem Gericht klagte.
Die Richter wiesen die Klage nun allerdings ab und kamen in der Prüfung des Sachverhalts ebenfalls zu dem Schluss, dass "Mi Pad" nicht als Marke eingetragen werden kann. Das Gericht ging in seiner Begründung unter anderem auf sprachliche Besonderheiten ein. Demnach sei im englischsprachigen Raum ein mittlerer Grad an Ähnlichkeit gegeben, in anderen Regionen jedoch ein hoher, da die richtige Aussprache der Namen von den Verbrauchern anders wahrgenommen wird.
Insofern sehen auch die Richter eine reale Gefahr gegeben, dass Verbraucher die Produkte Apples und Xiaomis verwechseln könnten. Man schloss sich daher der Einschätzung des EUIPO an, nach der man dem chinesischen Unternehmen keinen Markenschutz für den Namen seines Produkts gewähren könnte. Es wird nichts anderes übrig bleiben, als zumindest für Europa eine andere Bezeichnung zu suchen.
Die Richter wiesen die Klage nun allerdings ab und kamen in der Prüfung des Sachverhalts ebenfalls zu dem Schluss, dass "Mi Pad" nicht als Marke eingetragen werden kann. Das Gericht ging in seiner Begründung unter anderem auf sprachliche Besonderheiten ein. Demnach sei im englischsprachigen Raum ein mittlerer Grad an Ähnlichkeit gegeben, in anderen Regionen jedoch ein hoher, da die richtige Aussprache der Namen von den Verbrauchern anders wahrgenommen wird.
Auch kaum Unterschiede beim Produkt
Es reicht nach Ansicht des Gerichtes schlicht nicht aus, dass der Wettbewerber einfach einen weiteren Buchstaben am Anfang voranstellt, um eine ausreichende Unterscheidbarkeit der Produkte zu gewährleisten. Das gilt insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die beiden Produkte sich schon kaum voneinander unterscheiden - Die Tablets beider Hersteller sind grob betrachtet ziemlich baugleich.Insofern sehen auch die Richter eine reale Gefahr gegeben, dass Verbraucher die Produkte Apples und Xiaomis verwechseln könnten. Man schloss sich daher der Einschätzung des EUIPO an, nach der man dem chinesischen Unternehmen keinen Markenschutz für den Namen seines Produkts gewähren könnte. Es wird nichts anderes übrig bleiben, als zumindest für Europa eine andere Bezeichnung zu suchen.
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