Musikindustrie scheitert endgültig mit Heise-Klage

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag endgültig abgewiesen: Das Gericht lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab.
In dem seit 2005 laufenden Rechtsstreit zwischen dem Heise Verlag und der Musikindustrie ging es um die Frage, ob ein journalistisches Medium einen Weblink zur Seite eines Software-Herstellers setzen darf, der ein Programm zur Umgehung des DVD-Kopierschutzes anbietet.

Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft und Branchenunternehmen hatte damals den Heise Zeitschriften Verlag verklagt, weil dieser auf Heise.de im Rahmen eines redaktionellen Beitrags einen Link zur Software AnyDVD von Slysoft gesetzt hatte.

Der Musikindustrie war das ein Dorn im Auge, da diese der Ansicht war, dass "die Pressefreiheit dort ihre Grenzen hat, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird", wie der damalige Geschäftsführer des Verbandes Stefan Michalk erklärte. Das Landgericht München gab dem Kläger zunächst Recht und urteilte, dass derartige Berichterstattung zwar rechtlich zulässig sei, nicht aber das Setzen des Links.

Vor rund einem Jahr hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil auf und erklärte, dass auch redaktionell gesetzte Links durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt seien. Dagegen wollte die Musikindustrie vorgehen und legte in der höchsten Instanz eine Verfassungsbeschwerde ein. Auf diese Weise wollte man erreichen, dass das BGH-Urteil auf Fehler überprüft wird.

Mit der Ablehnung dieser Beschwerde ist die Sache nun endgültig vom Tisch. Wie 'Heise' berichtet, erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass es keine Bedenken habe, dass "der BGH beim Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit auch der Meinungsfreiheit unterstellt."

Das Höchstgericht lehnte auch das Argument ab, dass sich der Verlag den verlinkten Inhalt zu Eigen gemacht habe: "Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung", heißt es in der Begründung.

Außerdem schlossen sich die Richter in Karlsruhe dem BGH-Urteil auch deshalb an, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne und "die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe."
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