BGH: Google muss ehrrührige Blog-Einträge löschen
Der Suchmaschinenkonzern Google muss gegen Einträge auf seinen Bloghosting-Diensten vorgehen, wenn diese die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Eine entsprechende Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Das Prinzip gilt aber auch für andere Anbieter entsprechender Services im Web.
Im vorliegenden Fall hatte bereits ein Oberlandesgericht klargestellt, dass Google sich der Unterlassungsklage des Geschädigten beugen müsse. Der Konzern hatte dagegen Beschwerde eingelegt. Die Anwälte des Unternehmens argumentierten, dass der Kläger nicht belegt habe, dass im fraglichen Blog falsche Tatsachen über ihn verbreitet werden, und außerdem deutsches Recht hier nicht zum Zuge komme, da der fragliche Blogging-Dienst von Kalifornien aus betrieben wird.
Die Frage nach der Gültigkeit deutschen Rechts wollte der BGH nicht beantworten und verwies sie zur weiteren Klärung zurück an das Oberlandesgericht. Wohl nahm man aber Stellung zur Frage, ob ein Dienstleister wie Google hinsichtlich einer Unterlassungsforderung in Anspruch genommen werden könne.
Wie das BGH ausführte, sei das Tätigwerden eines Hostproviders nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist. Es müsse also auch ohne eingehende rechtliche Prüfung klar erkennbar sein, dass tatsächlich das Persönlichkeitsrecht berührt wird. Im behandelten Fall kann dies durchaus bejaht werden - wurde in dem Blog doch behauptet, der Kläger, ein Unternehmer, nutze die Firmenkreditkarte um private Besuche in Sexclubs zu bezahlen.
Bei einer entsprechenden Beschwerde ist der Hoster des Blogs dann angehalten, vom Betreiber eine Stellungnahme und Belege für die Behauptung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist einzuholen. Kann dieser nicht entsprechende Nachweise liefern oder meldet sich nicht zurück, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde berechtigt ist. Der entsprechende Beitrag ist dann zu löschen.
Das BGH merkte aber auch an, dass auch die Verbreitung von Tatsachen, die sich belegen lassen, eine Verletzung der Persönlickeitsrechte darstellen kann. Auch in solch einem Fall wäre der Bloghoster in der Pflicht, zu löschen.
Die Frage nach der Gültigkeit deutschen Rechts wollte der BGH nicht beantworten und verwies sie zur weiteren Klärung zurück an das Oberlandesgericht. Wohl nahm man aber Stellung zur Frage, ob ein Dienstleister wie Google hinsichtlich einer Unterlassungsforderung in Anspruch genommen werden könne.
Wie das BGH ausführte, sei das Tätigwerden eines Hostproviders nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist. Es müsse also auch ohne eingehende rechtliche Prüfung klar erkennbar sein, dass tatsächlich das Persönlichkeitsrecht berührt wird. Im behandelten Fall kann dies durchaus bejaht werden - wurde in dem Blog doch behauptet, der Kläger, ein Unternehmer, nutze die Firmenkreditkarte um private Besuche in Sexclubs zu bezahlen.
Bei einer entsprechenden Beschwerde ist der Hoster des Blogs dann angehalten, vom Betreiber eine Stellungnahme und Belege für die Behauptung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist einzuholen. Kann dieser nicht entsprechende Nachweise liefern oder meldet sich nicht zurück, sei davon auszugehen, dass die Beschwerde berechtigt ist. Der entsprechende Beitrag ist dann zu löschen.
Das BGH merkte aber auch an, dass auch die Verbreitung von Tatsachen, die sich belegen lassen, eine Verletzung der Persönlickeitsrechte darstellen kann. Auch in solch einem Fall wäre der Bloghoster in der Pflicht, zu löschen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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