BGH: eBay-Nutzer haften nicht für gekaperte Konten
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall ging es um den Account einer Nutzerin, auf dem im Jahr 2008 eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten. Der Kläger hatte darauf ein Gebot von 1.000 Euro abgegeben. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte in einem Schreiben auf, dem seiner Ansicht nach zustande gekommenen Kaufvertrag nachzukommen. Dies wäre für ihn ein Schnäppchen gewesen, denn die Gastronomieeinrichtung hatte einen Wert von 33.820 Euro. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro.
Gemäß der eBay-Geschäftsbedingungen konnte sich der Kläger auch im Recht sehen. "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden", heißt es darin. Allerdings sah das Gericht die Sache etwas anders, da nicht die Inhaberin des Kontos, sondern ihr Ehemann die Waren ohne ihr Wissen eingestellt hatte.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied in dritter Instanz, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Verträge werden demnach nicht gültig, wenn einer der Vertragspartner gar nichts von der Übereinkunft weiß.
Allein die unsorgfältige Verwahrung der Login-Daten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss, hieß es in dem Urteil.
Auch die Geschäftsbedingungen eBays änderten im aktuellen Fall daran nichts: Diese hätten im aktuellen Fall keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter, da nicht der Anbieter, sondern dessen Frau sich auf den Nutzungsvertrag mit dem Auktionshaus eingelassen hat.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte in einem Schreiben auf, dem seiner Ansicht nach zustande gekommenen Kaufvertrag nachzukommen. Dies wäre für ihn ein Schnäppchen gewesen, denn die Gastronomieeinrichtung hatte einen Wert von 33.820 Euro. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro.
Gemäß der eBay-Geschäftsbedingungen konnte sich der Kläger auch im Recht sehen. "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden", heißt es darin. Allerdings sah das Gericht die Sache etwas anders, da nicht die Inhaberin des Kontos, sondern ihr Ehemann die Waren ohne ihr Wissen eingestellt hatte.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied in dritter Instanz, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Verträge werden demnach nicht gültig, wenn einer der Vertragspartner gar nichts von der Übereinkunft weiß.
Allein die unsorgfältige Verwahrung der Login-Daten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss, hieß es in dem Urteil.
Auch die Geschäftsbedingungen eBays änderten im aktuellen Fall daran nichts: Diese hätten im aktuellen Fall keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter, da nicht der Anbieter, sondern dessen Frau sich auf den Nutzungsvertrag mit dem Auktionshaus eingelassen hat.
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Christian Kahle
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