Bildersuche: Google erringt Sieg vor dem BGH

Der Suchmaschinenkonzern Google konnte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Erfolg verbuchen. Der Zivilsenat hat erneut klargestellt, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Google, Logo, Suchmaschine
Google
Ein Fotograf hatte gegen das Unternehmen geklagt, nachdem eines seiner Bilder der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes an zwei Stellen als Thumbnails in den Ergebnislisten auftauchten. Diese verwiesen dann auf Webseiten, deren Betreiber das Foto online gestellt hatten, ohne die Nutzungsrechte an ihm zu besitzen. Deshalb ging der Fotograf auch gegen die beiden Seitenbetreiber vor.

Das zuerst zuständige Landgericht hatte auch die Klage gegen Google zugelassen und zugunsten des Klägers entschieden. Die nachfolgenden Instanzen bewerteten die rechtliche Lage jedoch anders. Letztlich landete der Fall vor dem BGH, der nun ebenfalls die Ansicht des Landgerichtes als falsch bewertete.

Das Gericht stützte sich dabei auf eine frühere Entscheidung zur Bildersuche. Damals urteilte der BGH, dass Google Thumbnails der fraglichen Fotos erstellen und anzeigen darf, solange der Urheber sie auf seiner Webseite nicht mit den gängigen technischen Mitteln vor einer Indizierung schützt. Hier setzte man eine stillschweigende Einverständniserklärung voraus.

Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn der Urheber Dritten erlaubt, seine Bilder zu verwenden und diese dann auf eine Webseite gestellt werden. Im vorliegenden Fall sahen die Richter es nicht als erhebliches Kriterium an, dass die beiden genannten Webseiten-Betreiber das Foto unrechtmäßig einsetzten - denn der Fotograf hatte anderen durchaus die Online-Nutzung erlaubt.

Es sei allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist, hieß es.

Daher gelte erst einmal der Grundsatz, dass Google durch die legale Veröffentlichung an anderer Stelle das Recht hatte, ein Vorschaubild zu erstellen und anzuzeigen. Ob dieses dann letztlich auf eine Quelle verlinkt, die das Foto recht- oder unrechtmäßig einsetzt, wurde als unerheblich angesehen.
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