Weiterverkauf von Steam-Spielen bleibt untersagt
Steam aber nicht ohne weiteres möglich. Laut den Verbraucherschützern sind Nutzer eines Online-Spiels hier beispielsweise gegenüber den Käufern eines analogen Brettspiels oder eines Videospiels auf einem Datenträger benachteiligt.
Bei Steam wäre der Weiterverkauf allerdings mit einer Veräußerung des Nutzerkontos verbunden. Die Verbraucherschützer waren hier schon einmal vor Gericht gegen Valve gescheitert. Vor dem Hintergrund des inzwischen ergangenen EuGH-Urteils sah man aber die Chance, dass es nun zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Angelegenheit kommt.
Das Landgericht Berlin wollte dem aber nicht folgen. Spiele seien durch ihre audiovisuellen Bestandteile nicht einfach nur Software, wie sie der EuGH im Falle von Büroanwendungen verhandelt hat. Vielmehr seien sie von der generellen Urheberrechts-Richtlinie der EU abgedeckt. Hier berücksichtigen die Richter wohl den kulturell-künstlerischen Aspekt, der ja auch von Spielern immer wieder selbst ins Feld geführt wird.
Allerdings liegen bisher nur die Aussagen des Gerichts in der mündlichen Urteilsverkündung vor. Wie die Lage im Detail interpretiert wird, zeigt sich wohl erst in der schriftlichen Ausarbeitung des Urteils. Sobald diese vorliegt, wird wohl auch bei den Verbraucherschützern geprüft, ob man gegen die Entscheidung in Revision geht - was nach dem bisherigen Handeln des VZBV aber recht wahrscheinlich ist.
Gegen diese Praxis hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) vor einem guten Jahr geklagt. Dieser berief sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach Software-Lizenzen grundsätzlich weiterverkauft werden können, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies ist bei der Online-Plattform Bei Steam wäre der Weiterverkauf allerdings mit einer Veräußerung des Nutzerkontos verbunden. Die Verbraucherschützer waren hier schon einmal vor Gericht gegen Valve gescheitert. Vor dem Hintergrund des inzwischen ergangenen EuGH-Urteils sah man aber die Chance, dass es nun zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Angelegenheit kommt.
Das Landgericht Berlin wollte dem aber nicht folgen. Spiele seien durch ihre audiovisuellen Bestandteile nicht einfach nur Software, wie sie der EuGH im Falle von Büroanwendungen verhandelt hat. Vielmehr seien sie von der generellen Urheberrechts-Richtlinie der EU abgedeckt. Hier berücksichtigen die Richter wohl den kulturell-künstlerischen Aspekt, der ja auch von Spielern immer wieder selbst ins Feld geführt wird.
Allerdings liegen bisher nur die Aussagen des Gerichts in der mündlichen Urteilsverkündung vor. Wie die Lage im Detail interpretiert wird, zeigt sich wohl erst in der schriftlichen Ausarbeitung des Urteils. Sobald diese vorliegt, wird wohl auch bei den Verbraucherschützern geprüft, ob man gegen die Entscheidung in Revision geht - was nach dem bisherigen Handeln des VZBV aber recht wahrscheinlich ist.
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