Verbraucherschützer greifen LTE-Drosselung an
Verbraucherschützer wollen jetzt auch das Volumen-Limit bei der Breitbandversorgung über den LTE-Mobilfunkstandard beseitigen. Denn dieses benachteilige Nutzer in ländlichen Regionen unverhältnismäßig.
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat der Deutschen Telekom daher eine Abmahnung zukommen lassen. "Wir sind der Meinung, dass der Tarif 'Call & Surf Comfort via Funk' die Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil er eine Geschwindigkeitsdrosselung nach Verbrauch eines bestimmten Surfvolumens vorsieht", erklärte Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen.
In den Regionen, in denen das drahtgebundene Breitband-Netz bisher nicht ausgebaut wurde, wirbt die Telekom mit Slogans wie "Surfen mit bis zu 100 MBit/s" um die Nutzer und verspricht ihnen, dass sie über die LTE-Tarife nun ebenfalls in den Genuss des schnellen Internets kommen können. Doch das Vergnügen währe nicht lange, so die Verbraucherschützer.
Je nach gebuchter Tarifklasse greift die Drosselungsklausel, wenn man ein bestimmtes Datenvolumen überschritten hat: Beim Tarif S Standard zu 34,94 Euro im Monat ab 10 Gigabyte und beim Tarif M zu 39,95 Euro im Monat ab 15 Gigabyte. Nutzer werden dann für den Rest des Monats auf eine Geschwindigkeit von 384 Kilobit pro Sekunde für den Downstream zurückgesetzt. "Mit dieser, vorzeitlichen Standards entsprechenden Surfgeschwindigkeit kann allein das Lesen einer E-Mail mit Anhang schon mal zur zeitraubenden Aktion werden", kritisiert die Verbraucherzentrale. Vor allem, wenn mehrere Anwender den Anschluss nutzen, kommt man hier schnell in Bedrängnis.
Verbraucher, die einen solchen Tarif bei der Telekom gebucht haben, könnten damit ihre vertraglichen Rechte auf eine schnelle Internet-Anbindung nicht mehr sinnvoll ausüben. "Von dem gepriesenen schnellen Internet via Funk bleibt für die Verbraucher vor allem der Eindruck blumiger Werbeversprechungen", so Henschler. Hinzu komme, dass die Telekom sich so einem ordentlichen Breitband-Ausbau, wie er maßgeblich auch von Politik und Bundesnetzagentur gefordert wird, entziehen kann.
Die Telekom hat nun bis zum 11. Dezember Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Drosselung einzustellen oder die Werbung eindeutiger zu formulieren. Andernfalls werden die Gerichte über die Zulässigkeit der Regelung entscheiden müssen. Im vergangenen Oktober hatte das Landgericht Köln bereits entschieden, dass die Telekom Tarife im Festnetz, die eine Geschwindigkeitsdrosselung vorsehen, nicht als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit bewerben darf.
In den Regionen, in denen das drahtgebundene Breitband-Netz bisher nicht ausgebaut wurde, wirbt die Telekom mit Slogans wie "Surfen mit bis zu 100 MBit/s" um die Nutzer und verspricht ihnen, dass sie über die LTE-Tarife nun ebenfalls in den Genuss des schnellen Internets kommen können. Doch das Vergnügen währe nicht lange, so die Verbraucherschützer.
Je nach gebuchter Tarifklasse greift die Drosselungsklausel, wenn man ein bestimmtes Datenvolumen überschritten hat: Beim Tarif S Standard zu 34,94 Euro im Monat ab 10 Gigabyte und beim Tarif M zu 39,95 Euro im Monat ab 15 Gigabyte. Nutzer werden dann für den Rest des Monats auf eine Geschwindigkeit von 384 Kilobit pro Sekunde für den Downstream zurückgesetzt. "Mit dieser, vorzeitlichen Standards entsprechenden Surfgeschwindigkeit kann allein das Lesen einer E-Mail mit Anhang schon mal zur zeitraubenden Aktion werden", kritisiert die Verbraucherzentrale. Vor allem, wenn mehrere Anwender den Anschluss nutzen, kommt man hier schnell in Bedrängnis.
Verbraucher, die einen solchen Tarif bei der Telekom gebucht haben, könnten damit ihre vertraglichen Rechte auf eine schnelle Internet-Anbindung nicht mehr sinnvoll ausüben. "Von dem gepriesenen schnellen Internet via Funk bleibt für die Verbraucher vor allem der Eindruck blumiger Werbeversprechungen", so Henschler. Hinzu komme, dass die Telekom sich so einem ordentlichen Breitband-Ausbau, wie er maßgeblich auch von Politik und Bundesnetzagentur gefordert wird, entziehen kann.
Die Telekom hat nun bis zum 11. Dezember Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Drosselung einzustellen oder die Werbung eindeutiger zu formulieren. Andernfalls werden die Gerichte über die Zulässigkeit der Regelung entscheiden müssen. Im vergangenen Oktober hatte das Landgericht Köln bereits entschieden, dass die Telekom Tarife im Festnetz, die eine Geschwindigkeitsdrosselung vorsehen, nicht als "Internet-Flatrate" und unter Angabe der "bis zu"-Maximalgeschwindigkeit bewerben darf.
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