NRW: Gericht verbietet die Drosselung der Telekom
Das Kölner Landgericht hat es der Deutschen Telekom in einer neuen Entscheidung untersagt, die Downstream-Geschwindigkeit bei den von ihr vertriebenen Internetanschlüssen im Zusammenhang mit Pauschaltarifen zu reduzieren.
Die Deutsche Telekom darf nach Ansicht des Gerichts keine Drosselung der Surfgeschwindigkeit bei Kunden vornehmen, die eine Flatrate des Unternehmens nutzen. Die entsprechenden Klauseln in den Verträgen der Telekom sind daher nicht zulässig und damit hinfällig, so das Gericht.
Das Urteil des Kölner Landgerichts betrifft sowohl die zunächst angekündigte stärkere Drosselung aller Anschlüsse nach Nutzung eines gewissen Datenvolumens auf nur noch 384 Kilobit pro Sekunde, als auch die später bekanntgegebene leichte Lockerung mit einer Drosselung auf zwei Megabit pro Sekunde.
Weil es sich bei den betroffenen Verträgen um sogenannte "Flatrates" handelt, erwarte der Kunde beim Abschluss eines Vertrags zur Nutzung eines Internetzugangs über das Festnetz der Telekom, dass er mit dem gezahlten Festpreis keinerlei Einschränkungen zu befürchten habe, so die Richter. Dies gelte auch für die zu erwartende Geschwindigkeit des Anschlusses.
Wahrscheinlich wird das Urteil der Zivilkammer des Kölner Landgerichts nur eine vorläufige Hürde für die Deutsche Telekom auf dem Weg zu der geplanten Drosselung sein, weil das Unternehmen seine Verträge recht problemlos ändern und mit anderen Formulierungen und Marketing-Aussagen versuchen dürfte, den Vorgaben der Rechtssprecher zu entgehen.
Das Urteil aus Köln geht auf eine Klage der Verbraucherzentrale von Nordrhein-Westfalen zurück und ist noch nicht rechtskräftig. Es betrifft die "Call & Surf"-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 MBit/s oder mehr. Bei Tarifen mit einer geringeren Maximalgeschwindigkeit hat die Telekom nach Angaben der VZ-NRW anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 KBit/s unzulässig ist.
Das Urteil des Kölner Landgerichts betrifft sowohl die zunächst angekündigte stärkere Drosselung aller Anschlüsse nach Nutzung eines gewissen Datenvolumens auf nur noch 384 Kilobit pro Sekunde, als auch die später bekanntgegebene leichte Lockerung mit einer Drosselung auf zwei Megabit pro Sekunde.
Weil es sich bei den betroffenen Verträgen um sogenannte "Flatrates" handelt, erwarte der Kunde beim Abschluss eines Vertrags zur Nutzung eines Internetzugangs über das Festnetz der Telekom, dass er mit dem gezahlten Festpreis keinerlei Einschränkungen zu befürchten habe, so die Richter. Dies gelte auch für die zu erwartende Geschwindigkeit des Anschlusses.
Wahrscheinlich wird das Urteil der Zivilkammer des Kölner Landgerichts nur eine vorläufige Hürde für die Deutsche Telekom auf dem Weg zu der geplanten Drosselung sein, weil das Unternehmen seine Verträge recht problemlos ändern und mit anderen Formulierungen und Marketing-Aussagen versuchen dürfte, den Vorgaben der Rechtssprecher zu entgehen.
Das Urteil aus Köln geht auf eine Klage der Verbraucherzentrale von Nordrhein-Westfalen zurück und ist noch nicht rechtskräftig. Es betrifft die "Call & Surf"-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 MBit/s oder mehr. Bei Tarifen mit einer geringeren Maximalgeschwindigkeit hat die Telekom nach Angaben der VZ-NRW anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 KBit/s unzulässig ist.
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