Terror-Gesetzgebung: Falscher Like-Klick kann zur Ausweisung führen
Ein unbedachter Klick auf einen Like-Button könnte schon bald dazu führen, dass man als nicht deutscher Staatsbürger des Landes verwiesen wird. Das sieht ein Entwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vor, den Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) vorgestellt hat.
Auslöser des Vorstoßes sind unter anderem die Vorgänge rund um den massiven Angriff islamistischer Terroristen gegen Israel im letzten Oktober. "Auch in Deutschland wurden die Terrorangriffe der Hamas auf Israel auf widerwärtigste Weise in sozialen Medien gefeiert. Genauso menschenverachtend ist, wie die furchtbare islamistische Messerattacke in Mannheim, bei der der junge Polizeibeamte Rouven Laur getötet wurde, im Netz verherrlicht wurde. Es ist gut, dass hierzu viele polizeiliche Ermittlungsverfahren laufen", erklärte Faeser.
Unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlungen und der strafrechtlichen Bewertung, räumt sich der Staat mit der Gesetzesnovelle aber auch das Recht ein, bereits beim geringsten Anschein einer Billigung terroristischer Taten ein "schwerwiegendes Ausweisungsinteresse" gemäß dem Aufenthaltsgesetz herzuleiten.
Dass dies keine überzogene Einschätzung ist, zeigt auch eine weitere Stelle in der Begründung einer Änderung der bisherigen Formulierung "Verbreitung von Schriften" in "Verbreitung von Inhalten". "Unter Verbreitung eines Inhalts kann daher nunmehr etwa auch das Markieren eines Beitrags durch 'Gefällt mir' auf den sozialen Medien wie YouTube, Instagram, TikTok etc. fallen", heißt es in dem Papier. Anders als bei einem ordentlichen Strafprozess vor Gericht, dürfte es hierbei nicht einmal gesicherte Möglichkeiten geben, eine entsprechende Entscheidung anzufechten.
Siehe auch:
- Ein Like-Klick könnte für Ausländer zur Ausweisung und Abschiebung führen
- Entwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes von Nancy Faeser (SPD) vorgestellt
- Ausländer, die terroristische Taten verherrlichen, sollen ausgewiesen werden
- Hintergrund sind Terrorangriffe der Hamas und eine Messerattacke in Mannheim
- Staat kann bei geringstem Anschein einer Billigung terroristischer Taten handeln
- Neues Ausweisungsinteresse bei Belohnung und Billigung terroristischer Straftaten
- "Gefällt mir"-Klick auf sozialen Medien kann als Verbreitung terroristischer Inhalte gelten
Ein schmaler Grat
"Ausländer, die terroristische Taten verherrlichen, sollen ausgewiesen und abgeschoben werden können", ist eine zugehörige Mitteilung ihres Hauses überschrieben. Es dürfte wohl kaum schwierig sein, für eine solche Regelung eine Mehrheit zu bekommen. Ob dies allerdings auch gilt, wenn man sich die Details des Gesetzentwurfes in ihrer praktischen Wirkung durchdenkt, ist zumindest fraglich.Auslöser des Vorstoßes sind unter anderem die Vorgänge rund um den massiven Angriff islamistischer Terroristen gegen Israel im letzten Oktober. "Auch in Deutschland wurden die Terrorangriffe der Hamas auf Israel auf widerwärtigste Weise in sozialen Medien gefeiert. Genauso menschenverachtend ist, wie die furchtbare islamistische Messerattacke in Mannheim, bei der der junge Polizeibeamte Rouven Laur getötet wurde, im Netz verherrlicht wurde. Es ist gut, dass hierzu viele polizeiliche Ermittlungsverfahren laufen", erklärte Faeser.
Unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlungen und der strafrechtlichen Bewertung, räumt sich der Staat mit der Gesetzesnovelle aber auch das Recht ein, bereits beim geringsten Anschein einer Billigung terroristischer Taten ein "schwerwiegendes Ausweisungsinteresse" gemäß dem Aufenthaltsgesetz herzuleiten.
Like = Verbreitung
Bisher liegt ein solches Ausweisungsinteresse laut den Regelungen beispielsweise bei Zwangsheirat, Drogendelikten oder falschen Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vor. Nun kommt hier auch die Belohnung und Billigung von terroristischen Straftaten hinzu. Die Kollegen von Netzpolitik.org verweisen darauf, dass so bereits ein Like-Klick auf einen Inhalt, der nach Einschätzung der Behörden eine terroristische Straftat zeigt, ein Abschiebungsgrund werden kann.Dass dies keine überzogene Einschätzung ist, zeigt auch eine weitere Stelle in der Begründung einer Änderung der bisherigen Formulierung "Verbreitung von Schriften" in "Verbreitung von Inhalten". "Unter Verbreitung eines Inhalts kann daher nunmehr etwa auch das Markieren eines Beitrags durch 'Gefällt mir' auf den sozialen Medien wie YouTube, Instagram, TikTok etc. fallen", heißt es in dem Papier. Anders als bei einem ordentlichen Strafprozess vor Gericht, dürfte es hierbei nicht einmal gesicherte Möglichkeiten geben, eine entsprechende Entscheidung anzufechten.
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Christian KahleRedakteur für Forschung, Energie und Raumfahrt
Begleitet die IT-Branche seit dem Dotcom-Boom, Informatik studierte er in Berlin. Sein Spektrum reicht von Quantencomputern über Solarstrom bis zur Raumfahrt.
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