Laufzeitverträge: Verlängerung um ein Jahr nicht mehr rechtens
Telekommunikations-Kunden müssen sich nicht mehr davor fürchten, den Kündigungs-Termin für ihre Mobilfunk- und Festnetz-Veträge zu verpassen und dann mindestens ein weiteres Jahr an den jeweiligen Anbieter gefesselt zu sein - ab sofort gibt es eine Gesetzesänderung.
Die unbeliebte Mindestvertragslaufzeit von meist zwei Jahren darf es zwar auch weiter geben, doch wird zumindest die darauf folgende Zeit durch eine Änderung im Telekommunikationsgesetz (TKG) angepasst. Verpasst man den Kündigungstermin drei Monate vor Ende der Mindestvertragslaufzeit, soll der Provider zukünftig nicht mehr einfach ein weiteres Jahr draufschlagen können, in dem der Nutzer keine Chance zu einem Wechsel hat.
Wer also den kritischen Termin verpasst, muss sich keine Sorgen mehr machen, sondern kann sich sicher sein, später von einem Monat auf den anderen zu einem neuen, meist günstigeren Angebot wechseln zu können. Das gilt sowohl für die dann abgeschlossenen als auch die aktuell bereits laufenden Verträge.
Hier dürfte es allerdings spätestens bei Mobilfunk-Angeboten zu Streitigkeiten kommen. Denn es gibt insbesondere im ländlichen Raum eine ganze Reihe von Gebieten, in denen laut den Netzkarten der Anbieter 4G oder gar 5G zur Verfügung steht, in denen man vor Ort aber nur mit sehr viel Glück eine Stelle findet, an der schnelle Datenverbindungen zumindest kurzfristig funktionieren.
Siehe auch: TKG-Novelle: Bürger bekommen Recht auf schnellen Internet-Anschluss
Mit dem 1. Dezember ist die neue Überarbeitung des TKG in Kraft getreten. Nach dieser können Verbraucher ihre Verträge, bei denen die Mindestvertragslaufzeit abgegolten ist, fortan monatlich kündigen. Laut der Bundesregierung gilt das auch für bereits laufende Verträge, da aber mit einer Übergangsfrist bis März 2022.
Wer also den kritischen Termin verpasst, muss sich keine Sorgen mehr machen, sondern kann sich sicher sein, später von einem Monat auf den anderen zu einem neuen, meist günstigeren Angebot wechseln zu können. Das gilt sowohl für die dann abgeschlossenen als auch die aktuell bereits laufenden Verträge.
Umziehen wird leichter
Eine wesentliche Erleichterung gibt es auch im Falle eines Umzugs. Wenn am neuen Wohnort der bisher angebotene Leistungsumfang nicht bereitgestellt werden kann, ist nun auch eine Kündigung zum folgenden Monat möglich. Das betrifft beispielsweise Festnetzanschlüsse, bei denen der Provider die am bisherigen Wohnort zugesagte Bandbreite nicht bereitstellen kann.Hier dürfte es allerdings spätestens bei Mobilfunk-Angeboten zu Streitigkeiten kommen. Denn es gibt insbesondere im ländlichen Raum eine ganze Reihe von Gebieten, in denen laut den Netzkarten der Anbieter 4G oder gar 5G zur Verfügung steht, in denen man vor Ort aber nur mit sehr viel Glück eine Stelle findet, an der schnelle Datenverbindungen zumindest kurzfristig funktionieren.
Siehe auch: TKG-Novelle: Bürger bekommen Recht auf schnellen Internet-Anschluss
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