Laufzeitverträge: Verlängerung um ein Jahr nicht mehr rechtens
Mit dem 1. Dezember ist die neue Überarbeitung des TKG in Kraft getreten. Nach dieser können Verbraucher ihre Verträge, bei denen die Mindestvertragslaufzeit abgegolten ist, fortan monatlich kündigen. Laut der Bundesregierung gilt das auch für bereits laufende Verträge, da aber mit einer Übergangsfrist bis März 2022.
Wer also den kritischen Termin verpasst, muss sich keine Sorgen mehr machen, sondern kann sich sicher sein, später von einem Monat auf den anderen zu einem neuen, meist günstigeren Angebot wechseln zu können. Das gilt sowohl für die dann abgeschlossenen als auch die aktuell bereits laufenden Verträge.
Umziehen wird leichter
Eine wesentliche Erleichterung gibt es auch im Falle eines Umzugs. Wenn am neuen Wohnort der bisher angebotene Leistungsumfang nicht bereitgestellt werden kann, ist nun auch eine Kündigung zum folgenden Monat möglich. Das betrifft beispielsweise Festnetzanschlüsse, bei denen der Provider die am bisherigen Wohnort zugesagte Bandbreite nicht bereitstellen kann.Hier dürfte es allerdings spätestens bei Mobilfunk-Angeboten zu Streitigkeiten kommen. Denn es gibt insbesondere im ländlichen Raum eine ganze Reihe von Gebieten, in denen laut den Netzkarten der Anbieter 4G oder gar 5G zur Verfügung steht, in denen man vor Ort aber nur mit sehr viel Glück eine Stelle findet, an der schnelle Datenverbindungen zumindest kurzfristig funktionieren.
Siehe auch: TKG-Novelle: Bürger bekommen Recht auf schnellen Internet-Anschluss
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