Urteil im Streit um Herausgabe von YouTube-Nutzerdaten erwartet
YouTube-Konten herauszugeben, die Inhalte von Constantin veröffentlicht hatten. Constantin verfolgt dabei die Urheberrechtsverletzung für die beiden Filme Parker und Scary Movie 5, die bereits 2013 und 2014 von YouTube-Nutzern in kompletter Länge auf die Video-Plattform hochgeladen wurden.
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Nach einem langwierigen Rechtsstreit traf man sich dann vor dem EuGH. Dieser sollte klären, welche Daten vorgehalten und im Falle einer Urheberrechtsverletzung herausgegeben werden müssen. Der Europäische Gerichtshofs veröffentlichte im Juli sein Urteil: Dabei stellten sich die Richter auf die Seite von Google und stellten in dem Urteil klar, "dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs Adresse nur die Postanschrift erfasst, das heißt den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person". Daraus folgerten die Richter, dass sich die Richtlinie, die eine Herausgabe von Daten bei einer Urheberrechtsverletzung regelt (Auskunftsrecht), nicht auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse bezieht. Es gäbe in der Richtlinie keine Hinweise darauf, dass diese weiteren Daten als Adresse mitgemeint seien.
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Dabei geht es noch immer um einen alten Fall. Die Constantin Film Verleih GmbH hat von Google verlangt, die Nutzerdaten von

Was ist eine "Adresse"?
Constantin hatte von Google gefordert, ihnen Auskünfte zu den Account-Inhabern weiterzugeben, sodass der Verleih direkt gegen die Uploader wegen Urheberrechtsverletzungen hätte vorgehen können. Man forderte dabei die Adressen der Nutzer. Da Google sich geweigert hatte und mitteilte, dass man von den Nutzern keine Postanschriften habe und keine anderen Daten wie E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie die IP-Adressen, mit denen die Accounts registriert und genutzt wurden, weitergeben werde, ging Constantin vor Gericht.Nach einem langwierigen Rechtsstreit traf man sich dann vor dem EuGH. Dieser sollte klären, welche Daten vorgehalten und im Falle einer Urheberrechtsverletzung herausgegeben werden müssen. Der Europäische Gerichtshofs veröffentlichte im Juli sein Urteil: Dabei stellten sich die Richter auf die Seite von Google und stellten in dem Urteil klar, "dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs Adresse nur die Postanschrift erfasst, das heißt den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person". Daraus folgerten die Richter, dass sich die Richtlinie, die eine Herausgabe von Daten bei einer Urheberrechtsverletzung regelt (Auskunftsrecht), nicht auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse bezieht. Es gäbe in der Richtlinie keine Hinweise darauf, dass diese weiteren Daten als Adresse mitgemeint seien.
Google kann nicht verpflichtet werden
Damit könne man wiederum Internetdienste nicht aufgrund der Richtlinie verpflichten, IP-Adressen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern ihrer Nutzer herausgeben. Constantin konnte nach diesem Urteil also die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft ziehen, da die Account-Daten unbekannt bleiben. Nun muss sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen. Dort wartete man auf die Entscheidung des EuGH und überprüfte, inwieweit ein weitergehender Auskunftsanspruch auch so ausgelegt werden kann, dass weitere Nutzerdaten herausgegeben werden müssen. Das Urteil wird in Kürze erwartet.Mehr zum Thema Urheberrecht:
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