BGH: Youtube muss keine Mail-Adressen von Raubkopierern rausgeben
Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das Auskunftsverlangen der Constantin Film Verleih GmbH schon vermutete, wie der BGH urteilen wird. Es geht dabei um mehrere alte Fälle, bei denen die Constantin Film Verleih GmbH von Google verlangt hatte, die Nutzerdaten von YouTube-Konten herauszugeben, die raubkopierte Inhalte von Constantin veröffentlicht hatten. Konkret ging es um die Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5", die in den Jahren 2013 und 2014 von unbekannten Nutzern in kompletter Länge auf Youtube hochgeladen wurden.
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Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten (Google) stattgegeben und die Revision der Klägerin (Constantin) zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein, erklärte der BGH dazu: "Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen."
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Jetzt ist endlich das Urteil da - auch wenn man nach der Entscheidung des

Was ist eine "Adresse"?
Constantin wollte daher, dass Google bei der Aufklärung der Fälle mithilft, indem der Konzern weitere Auskünfte zu den Account-Inhabern herausgibt. Der Filmverleih wollte so an die Uploader herankommen und sie für die Urheberrechtsverletzungen vor Gericht bringen.Google konnte und wollte nicht
Constantin hatte die Adressen der Nutzer angefordert, doch Google hatte sich geweigert. Zudem ließ der Konzern mitteilen, dass man von den Nutzern keine Postanschriften habe und keine anderen Daten wie E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie die IP-Adressen, mit denen die Accounts registriert und genutzt wurden, nicht weitergeben werde. Dagegen hatte Constantin geklagt und war in Revision gegangen - und ist nun vom BGH zurückgewiesen worden.Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten (Google) stattgegeben und die Revision der Klägerin (Constantin) zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein, erklärte der BGH dazu: "Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen."
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