EU-Urheberrecht: Großbritannien verzichtet nach Brexit auf Artikel 13
M-Magazine hervorgeht, hat der Abgeordnete Chris Skidmore auf Nachfrage bestätigt, dass sämtliche Regelungen zum Urheberrecht nach dem Brexit ausschließlich vom nationalen Recht bestimmt werden. Derzeit soll die Regierung keine weiteren Änderungen planen. Obwohl nach Angaben der Seite "Saveyourinternet.eu" immerhin 31 von 61 anwesenden Abgeordneten aus Großbritannien im Europaparlament für die kontroverse EU-Urheberrechtsreform gestimmt haben, muss sich das Vereinigte Königreich jetzt nicht mehr selbst mit der Umsetzung der Richtlinie beschäftigen.
Neben Suchmaschinen sind auch soziale Netzwerke oder Blogs, wo fremde Texte zitiert werden, betroffen. Ausnahmen soll es lediglich bei der privaten oder nicht kommerziellen Nutzung sowie der Verwendung von einzelnen Wörtern geben. Es soll möglich sein, Vorschaubilder mit einer Auflösung von 128 x 128 Pixeln, Überschriften und Videos mit einer Länge von maximal drei Sekunden ohne Zahlung einer Abgabe zu nutzen.
Das Kernthema der Urheberrechtsreform, die im berüchtigten "Artikel 13" (Artikel 17 in der finalen Fassung) festgelegte Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverstöße der Nutzer, wurde hierzulande bisher allerdings noch nicht angegangen. Die Gegner der Richtlinie argumentieren, dass die geforderte Prüfung von Inhalten nur mit Hilfe von Upload-Filtern möglich sei. Da dieser in vielen Fällen, etwa bei Memes und Parodien, nicht zwischen einer legalen Nutzung und einem Urheberrechtsverstoß unterscheiden kann, könnten zukünftig zahlreiche Inhalte von Upload ausgeschlossen werden und damit aus dem Netz verschwinden.
Siehe auch:
Wie aus einem Bericht vom Umsetzung in Deutschland angelaufen
Die EU-Mitglieder haben noch bis zum 7. Juni 2021 Zeit, die beschlossenen Änderungen umzusetzen. Seit der Verabschiedung der Richtlinie ist die Umsetzung in Deutschland bereits angelaufen. Vor wenigen Tagen hat das Justizministerium einen Diskussionsentwurf, der sich hauptsächlich mit dem Leistungsschutzrecht (ehemals unter dem Namen "Artikel 11" bekannt) beschäftigt, veröffentlicht. Hiermit sollen Verlage an Einnahmen von Suchmaschinen beteiligt werden, wenn bei einer Suchanfrage kurze Vorschau-Texte zum Vorschein kommen.Neben Suchmaschinen sind auch soziale Netzwerke oder Blogs, wo fremde Texte zitiert werden, betroffen. Ausnahmen soll es lediglich bei der privaten oder nicht kommerziellen Nutzung sowie der Verwendung von einzelnen Wörtern geben. Es soll möglich sein, Vorschaubilder mit einer Auflösung von 128 x 128 Pixeln, Überschriften und Videos mit einer Länge von maximal drei Sekunden ohne Zahlung einer Abgabe zu nutzen.
Das Kernthema der Urheberrechtsreform, die im berüchtigten "Artikel 13" (Artikel 17 in der finalen Fassung) festgelegte Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverstöße der Nutzer, wurde hierzulande bisher allerdings noch nicht angegangen. Die Gegner der Richtlinie argumentieren, dass die geforderte Prüfung von Inhalten nur mit Hilfe von Upload-Filtern möglich sei. Da dieser in vielen Fällen, etwa bei Memes und Parodien, nicht zwischen einer legalen Nutzung und einem Urheberrechtsverstoß unterscheiden kann, könnten zukünftig zahlreiche Inhalte von Upload ausgeschlossen werden und damit aus dem Netz verschwinden.
Siehe auch:
- "Artikel 13" ist Zensur: Polen reicht Klage gegen neue EU-Richtlinie ein
- EU-Urheberrechtsreform: Parlament stimmt umstrittener Richtlinie zu
- EU-Urheberrecht: Hunderttausende demonstrieren gegen Upload-Filter
- Hoffnung doch vergebens: EU-Urheberrecht wird sogar noch schlimmer
- Artikel 13 & Co.: IT-Branche und 4 Millionen Nutzer gegen EU-Richtlinie
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