EU-Urheberrecht: Großbritannien verzichtet nach Brexit auf Artikel 13

Nach jahrelangen Diskussionen wird Großbritannien die eu­ro­päi­sche Uni­on nun am 31. Januar und somit in nur wenigen Tagen verlassen. Damit ist das Land ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr dazu verpflichtet, EU-Richtlinien umzusetzen. Das betrifft auch den umstrittenen Artikel 13.
Eu, Europa, Großbritannien, Brexit
Public Domain
Wie aus einem Bericht vom M-Magazine hervorgeht, hat der Abgeordnete Chris Skidmore auf Nachfrage bestätigt, dass sämtliche Regelungen zum Urheberrecht nach dem Brexit aus­schließ­lich vom nationalen Recht bestimmt werden. Derzeit soll die Regierung keine weiteren Änderungen planen. Obwohl nach Angaben der Seite "Saveyourinternet.eu" immerhin 31 von 61 anwesenden Abgeordneten aus Großbritannien im Europaparlament für die kon­tro­ver­se EU-Urheberrechtsreform gestimmt haben, muss sich das Vereinigte Königreich jetzt nicht mehr selbst mit der Umsetzung der Richtlinie beschäftigen.

Umsetzung in Deutschland angelaufen

Die EU-Mitglieder haben noch bis zum 7. Juni 2021 Zeit, die beschlossenen Änderungen um­zu­set­zen. Seit der Verabschiedung der Richt­li­nie ist die Umsetzung in Deutschland bereits an­ge­lau­fen. Vor wenigen Tagen hat das Jus­tiz­mi­nis­te­rium einen Dis­kus­sions­ent­wurf, der sich haupt­säch­lich mit dem Leis­tungs­schut­zrecht (ehe­mals unter dem Namen "Artikel 11" be­kannt) beschäftigt, veröffentlicht. Hiermit sol­len Verlage an Einnahmen von Such­ma­schi­nen beteiligt wer­den, wenn bei einer Suchanfrage kurze Vorschau-Texte zum Vorschein kommen.

Neben Suchmaschinen sind auch soziale Netzwerke oder Blogs, wo fremde Texte zitiert wer­den, betroffen. Ausnahmen soll es lediglich bei der privaten oder nicht kommerziellen Nut­zung sowie der Verwendung von einzelnen Wörtern geben. Es soll möglich sein, Vor­schau­bil­der mit einer Auflösung von 128 x 128 Pixeln, Überschriften und Videos mit einer Länge von maximal drei Sekunden ohne Zahlung einer Abgabe zu nutzen.

Das Kernthema der Urheberrechtsreform, die im berüchtigten "Artikel 13" (Artikel 17 in der finalen Fassung) festgelegte Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverstöße der Nutzer, wurde hierzulande bisher allerdings noch nicht angegangen. Die Gegner der Richtlinie ar­gu­men­tie­ren, dass die geforderte Prüfung von Inhalten nur mit Hilfe von Upload-Filtern möglich sei. Da dieser in vielen Fällen, etwa bei Memes und Parodien, nicht zwischen einer legalen Nutzung und einem Urheberrechtsverstoß unterscheiden kann, könnten zukünftig zahlreiche Inhalte von Upload ausgeschlossen werden und damit aus dem Netz verschwinden.

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