Zweites WLAN-Signal: Unitymedia muss Kunden nicht vorher fragen

Darf ein Provider den Router, den er seinen Kunden leihweise zur Verfügung stellt, auch für seine eigenen Zwecke, also als Hotspot für die Allgemeinheit, nutzen? Das war der Kern der Frage, die der Bundesgerichtshof nun mit einem Ja beantwortet hat.
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Unitymedia
Für Kunden eines bestimmten Providers ist es sicherlich ein praktischer Service, wenn sie sich unterwegs in einen schnellen Hotspot, der ihnen von ihrem Anbieter bereitgestellt wird, einwählen können. Der eigentliche "Besitzer" des so genutzten Internet-Anschlusses stört sich daran aber womöglich - auch wenn das zweite WLAN-Signal bzw. dessen Nutzung strikt getrennt ist, so bleibt ein komisches Gefühl, wenn man weiß, dass man nicht alleine ist.

Dagegen hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt. Die Verbraucherschützer stören sich dabei nicht an der Möglichkeit an sich, sondern am Wie des Einverständnisses. Denn Kunden werden nicht explizit um Erlaubnis gefragt, sie müssen, nachdem sie über die Freischaltung des zusätzlichen Signals in Kenntnis gesetzt worden sind, innerhalb einer Frist telefonisch, schriftlich oder im Online-Kundencenter widersprechen. Das gilt allerdings nur für Kunden mit einem Leih-Router.

Letztinstanzliche Entscheidung

Der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun allerdings die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen und entschieden, dass die bisherige Praxis zulässig ist. Denn die Kunden haben einerseits ein Widerspruchsrecht, andererseits beeinträchtigt "die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht und bringt auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten, mit sich".

In erster Instanz hat die Verbraucherzentrale NRW noch Recht bekommen, das Landgericht Köln untersagte Unitymedia, das separate WLAN-Signal ohne Einverständnis der Kunden für Dritte zu aktivieren. In der zweiten Instanz drehte das Oberlandesgericht Köln Anfang des Vorjahres die Entscheidung um und sah die Widerspruchslösung als ausreichend an. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun bestätigt, womit die Sache nun endgültig entschieden ist.

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