Jetzt bestätigt auch der EuGH die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
Nun haben auch die Richter des höchsten EU-Gerichts dem deutschen Rundfunkbeitrag ihre Rechtmäßigkeit beschieden. Die Richter hatten die Frage zu klären, ob es sich bei dem Beitrag um eine nach EU-Recht unerlaubte staatliche Beihilfe handelt oder nicht.
Infografik: Wohin die 17,50 Euro Rundfunkbeitrag fließen
Die seit 2013 als Rundfunkbeitrag bekannte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland ist in der derzeitigen Form rechtens. Das entschied der EuGH nach reichlicher Prüfung. Der Rundfunkbeitrag verstoße nicht gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter am Europäischen Gerichtshof. Auch die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen durch die Landesrundfunkanstalten wurde bestätigt. Das Landgericht Tübingen hatte die Klage an den EuGH weitergereicht, um die Vereinbarkeit mit EU-Recht prüfen zu lassen.
Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten."
Die Urteilsbegründung gibt es in Kurzform auf der Seite des EuGH als PDF zum Download.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Juli mit der Rechtmäßigkeit des Beitrags beschäftigt und ihn bis auf die damalige Regelung für Zweitwohnungen im Grundsatz bestätigt. Infografik: Rundfunkgebühren im europäischen Vergleich
Mehr zum Thema Rundfunkbeitrag:
Infografik: Wohin die 17,50 Euro Rundfunkbeitrag fließen
Die seit 2013 als Rundfunkbeitrag bekannte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland ist in der derzeitigen Form rechtens. Das entschied der EuGH nach reichlicher Prüfung. Der Rundfunkbeitrag verstoße nicht gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter am Europäischen Gerichtshof. Auch die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen durch die Landesrundfunkanstalten wurde bestätigt. Das Landgericht Tübingen hatte die Klage an den EuGH weitergereicht, um die Vereinbarkeit mit EU-Recht prüfen zu lassen.
Änderung war rechtens
In der Klage ging es unter anderem auch darum, ob die Änderung im Jahr 2013 so hätte durchgeführt werden dürften. Dazu heißt es jetzt: "Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insbesondere für das innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellt.Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten."
Die Urteilsbegründung gibt es in Kurzform auf der Seite des EuGH als PDF zum Download.
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Juli mit der Rechtmäßigkeit des Beitrags beschäftigt und ihn bis auf die damalige Regelung für Zweitwohnungen im Grundsatz bestätigt. Infografik: Rundfunkgebühren im europäischen Vergleich
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