EU-Gutachter: Rundfunkbeitrag wurde eigentlich kaum verändert
Infografik: Wohin die 17,50 Euro Rundfunkbeitrag fließen

Formal geht es in der Auseinandersetzung beim EuGH auch nicht darum, ob der Rundfunkbeitrag generell mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Kritiker sehen in ihm immerhin eine staatlich organisierte Beihilfe, die den Regelungen der EU zum freien Wettbewerb entgegensteht. Allerdings spielt dies keine Rolle, da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland bereits bestand, bevor die heute geltenden Verträge auf europäischer Ebene unterzeichnet wurden. Das hatte das Gericht bereits 2007 festgestellt.
Jetzt ging es darum, ob die Änderungen nach der Neuregelung des Rundfunkbeitrages weitgehend genug sind, damit es eines neuen Genehmigungsverfahrens durch die EU bedürfte. Immerhin sei die Zahl der Beitragspflichtigen durch das neue System deutlich größer geworden. Und auch in der Struktur gab es verschiedene Veränderungen.
Änderungen eigentlich nur im Detail
Das ist nach Ansicht des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona aber nicht gleichbedeutend mit einer grundlegenden Änderung des Sachverhaltes. Denn weiterhin würden hier die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Geldern finanziert, die aufgrund der entsprechenden Staatsverträge bei den Bürgern eingesammelt werden. Änderungen in der konkreten Einstufung, wann jemand Beitragspflichtig ist, und die Höhe der Gesamteinnahmen sorge nicht dafür, dass eine komplett neue rechtliche Bewertung des gesamten Systems notwendig sei.Der Generalanwalt führte auch aus, dass die Änderungen letztlich sogar zu Gunsten der Beitragszahler ausfallen könnten. Immerhin war früher der Grundsatz einer geräteabhängigen Gebühr gültig. Die technische Weiterentwicklung führe hingegen dazu, dass die Verbreitungsdichte gebührenpflichtiger Geräte immer weiter steigen würde, wodurch der neue Haushaltsbezug perspektivisch sogar Vorteile haben kann.
Entsprechend schlägt Sánchez-Bordona dem EuGH vor, festzustellen, dass die neue Regelung auch weiterhin kein Verstoß gegen EU-Recht darstelle. Solche Schlussanträge des Generalanwalts sind für das Gericht nicht bindend. Es kommt aber sehr selten vor, dass das Urteil in eine komplett andere Richtung geht, da die rechtlichen Einschätzungen des Generalanwaltes für gewöhnlich gut die Rechtslage wiedergeben.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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