Abgeschaffte Störerhaftung:
Sony kann neues Gesetz nicht wegklagen

Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots haben jetzt auch gerichtlich noch einmal bestätigt bekommen, dass sie sich auf die neue gesetzliche Re­ge­lung zur Störerhaftung verlassen können. Die Musikfirma Sony Music hatte zuvor versucht, die entsprechende Änderung am Telemediengesetz als solche anzufechten. Das Unternehmen setzt sich schon seit einiger Zeit gerichtlich mit dem Freifunk-Aktivisten Tobias McFadden auseinander. Diesem hatte man bereits im Jahr 2010 eine Abmahnung zugestellt, weil jemand über die von ihm bereitgestellte Internet-Anbindung und das frei zugängliche WLAN ein geschütztes Musikstück im Netz getauscht hatte. McFadden sollte hier im Zuge der Störerhaftung zur Verantwortung gezogen werden.

Während viele Nutzer eine solche Auseinandersetzung scheuen und lieber einige hundert Euro für die Abmahnung zahlen als einen teuren und ungewissen Rechtsstreit durch­zu­zie­hen, beschäftigte dieser Fall zeitweise selbst den Europäischen Gerichtshof. Zwischenzeitlich hatte auch die deutsche Politik reagiert und die Störerhaftung zumindest in Teilen ab­ge­schafft. In einem gewissen Rahmen soll es nun möglich sein, anderen Nutzern offene WLAN-Hotspots bereitzustellen und dabei auch als kleiner Betreiber die gleiche Stellung ein­zu­neh­men wie ein großer Netzbetreiber im Rahmen des Providerprivilegs.


Gericht will nicht mitspielen

Sony Music sah seine juristischen Möglichkeiten nun generell davonschwimmen. Daher versuchte man die Änderung des Telemediengesetzes, die WLAN-Betreibern mehr Rechts­si­cher­heit geben sollte, anzufechten. Das allerdings war nicht gerade erfolgreich, wie der Bayerische Rundfunk heute berichtet.

Das Oberlandesgericht München wies Sony Music mit seinen Ansichten klar zurück. Anders als der Musikkonzern vermochten die Richter in der Gesetzesänderung keine Verletzung übergeordneter europäischer Regelungen zu erkennen. Angesichts dessen, dass offene WLANs in quasi allen anderen Ländern wesentlich häufiger zu finden sind, ist dies auch kaum verwunderlich. Das Gericht lässt Sony Music aber die Möglichkeit offen noch einmal in Revision zu gehen und die Sache von einer höheren Instanz prüfen zu lassen.
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