EuGH-Urteil zur Störerhaftung ist da und hilft nicht wirklich weiter
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute sein vielfach erwartetes Urteil zu einem Fall von Störerhaftung veröffentlicht. Wer sich davon eine schnelle und grundlegende Klärung des Problems mit der Haftung eines Zugangsanbieters erhoffte, wird enttäuscht - hier muss dann doch eine politische Lösung her.
Eingeschaltet wurde der EuGH bereits durch das Landgericht München, das in einem Streit zwischen einem Ladeninhaber und dem Major Label Sony Music zu entscheiden hat. Dabei ging es um einen Song, der über das offene WLAN des Ladens von einem unbekannten Nutzer bereitgestellt wurde. Das Gericht bat um Klärung des Sachverhalts auf Grundlage der EU-Richtlinien zum Urheberrecht und dem elektronischen Geschäftsverkehr.
Das Urteil der EuGH-Richter dürfte den Beklagten aufatmen lassen, ändert am grundlegenden Problem der Störerhaftung aber wenig. Wie die Richter ausführten, ist der Betreiber des offenen WLANs in diesem Fall nicht haftbar zu machen, da er lediglich die Rolle eines Zugangsanbieters eingenommen hat. Sony Music habe also als Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung für die Prozesskosten und die vorab ergangene Abmahnung.
Dies kann nach Ansicht des Gerichts beispielsweise erfolgen, in dem der Anbieter des WLANs gezwungen wird, den Zugang zu dem Hotspot mit einem Passwort einzuschränken. Die Kennung dürfte dann nur noch an Nutzer herausgegeben werden, die sich ihm gegenüber zuvor identifiziert hätten. Das sieht man als ausreichend an, um Anwender vor Urheberrechtsverletzungen abzuschrecken.
Ausgeschlossen seien hingegen Auflagen, die eine Überwachung der Kommunikation durch den WLAN-Anbieter nach sich ziehen würden. Denn als Betreiber der Infrastruktur darf dieser überhaupt nicht ausspähen, welche Informationen Nutzer über seine Leitung schicken. Und auch eine Sperrung des Internet-Anschlusses wird vom EuGH als viel zu weitreichende Maßnahme angesehen.
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Das Urteil der EuGH-Richter dürfte den Beklagten aufatmen lassen, ändert am grundlegenden Problem der Störerhaftung aber wenig. Wie die Richter ausführten, ist der Betreiber des offenen WLANs in diesem Fall nicht haftbar zu machen, da er lediglich die Rolle eines Zugangsanbieters eingenommen hat. Sony Music habe also als Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung für die Prozesskosten und die vorab ergangene Abmahnung.
Kein Freibrief
Dies stellt nun aber keineswegs einen Freibrief dar, offene, frei zugängliche WLANs betreiben zu können. Denn der Rechteinhaber kann in einem solchen Fall durchaus beantragen, dass einer wiederholten Urheberrechtsverletzung über den Zugangspunkt ein Riegel vorgeschoben wird.Dies kann nach Ansicht des Gerichts beispielsweise erfolgen, in dem der Anbieter des WLANs gezwungen wird, den Zugang zu dem Hotspot mit einem Passwort einzuschränken. Die Kennung dürfte dann nur noch an Nutzer herausgegeben werden, die sich ihm gegenüber zuvor identifiziert hätten. Das sieht man als ausreichend an, um Anwender vor Urheberrechtsverletzungen abzuschrecken.
Ausgeschlossen seien hingegen Auflagen, die eine Überwachung der Kommunikation durch den WLAN-Anbieter nach sich ziehen würden. Denn als Betreiber der Infrastruktur darf dieser überhaupt nicht ausspähen, welche Informationen Nutzer über seine Leitung schicken. Und auch eine Sperrung des Internet-Anschlusses wird vom EuGH als viel zu weitreichende Maßnahme angesehen.
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Christian Kahle
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