Gemobbtes Mädchen, das wie Sprachassistent heißt, darf Namen ändern
"Der auf einen bekannten Sprachassistenten lautende Vorname eines Mädchens darf geändert werden" - das besagt ein Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen. Vorausgegangen war ein Streit mit der Stadtverwaltung, die eine Namensänderung nicht genehmigen wollte.
Es ging bei dem Streit um den Vornamen eines Mädchens, das jetzt im Vorschulalter ist. Die Eltern hatten für sie einen Vornamen ausgewählt, der dem eines beliebten Sprachassistenten gleicht.
Womit sie allem Anschein nach nicht gerechnet haben: Das Kind wird schon jetzt regelmäßig aufgrund ihres Namens verspottet. Dazu gehörten vor allem die für smarte Geräte typischen Aktivierungssätze und Befehle wie "Hey XY, schalt das Licht an", "Hey XY, wie spät ist es" und so weiter.
Die Familie entschied sich, als der Druck für das Kind größer wurde, eine Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens durchführen zu lassen.
In der Begründung, die an die Stadtverwaltung in Göttingen gerichtet wurde, hieß es, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Verwaltung lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege.
Die Änderung eines Vornamen hat für das öffentliche Interesse ein geringeres Gewicht als ein Nachname. Zudem kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstelle, wobei die seelische Belastung nicht erst den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben müsse.
Übrigens: Ob der Name nun Siri oder Alexa war, hat das Gericht nicht offengelegt, sondern vertrat die Entscheidung, dass die frühere Namenswahl nun abgehakt sei. Das Urteil (Az 4 A 79/21) stammt vom 21. Juni 2022 und ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadtverwaltung Göttingen kann noch in Berufung gehen. Siehe auch:
Womit sie allem Anschein nach nicht gerechnet haben: Das Kind wird schon jetzt regelmäßig aufgrund ihres Namens verspottet. Dazu gehörten vor allem die für smarte Geräte typischen Aktivierungssätze und Befehle wie "Hey XY, schalt das Licht an", "Hey XY, wie spät ist es" und so weiter.
Die Familie entschied sich, als der Druck für das Kind größer wurde, eine Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens durchführen zu lassen.
In der Begründung, die an die Stadtverwaltung in Göttingen gerichtet wurde, hieß es, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Verwaltung lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege.
Verwaltung wiegelte ab
Die seelische Belastung sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt und der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf der nachträglichen Reue der Eltern an der früheren Namensgebung. Das Verwaltungsgericht Göttingen nahm diese Entscheidung jedoch zurück und begründete das unter anderem mit einer einfachen Interessensabwägung zu Gunsten der Klägerin. Im vorliegenden Fall gehe es nur um die Änderung eines Vornamens, nicht etwa eines Familiennamens.Die Änderung eines Vornamen hat für das öffentliche Interesse ein geringeres Gewicht als ein Nachname. Zudem kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstelle, wobei die seelische Belastung nicht erst den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben müsse.
Übrigens: Ob der Name nun Siri oder Alexa war, hat das Gericht nicht offengelegt, sondern vertrat die Entscheidung, dass die frühere Namenswahl nun abgehakt sei. Das Urteil (Az 4 A 79/21) stammt vom 21. Juni 2022 und ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadtverwaltung Göttingen kann noch in Berufung gehen. Siehe auch:
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