Der neue Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung

Die neue Form der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine pauschale Beitragsregelung ist keineswegs verfassungswidrig. Dies entschied heute der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Gez, Rundfunkgebühr, Abzocke
GEZ
Geklagt hatte ein Unternehmen aus dem Bundesland. Dieses sah in der neuen Beitragserhebung für Firmen einen unzulässigen Eingriff in die Eigentums-, Gewerbe-, Informations- und allgemeine Handlungsfreiheit sowie in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Weiterhin werde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Denn nach der neuen Regelung müssen Unternehmen Rundfunkbeiträge zahlen, deren Höhe von der Zahl der Niederlassungen, der dort beschäftigten Mitarbeiter sowie der gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge abhängt. Der Firma wird dabei vom Gesetz eine Auskunftspflicht auferlegt.

Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde in Teilen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. So stufte man es bereits als formal unzulässig ein, dass die Kläger sich direkt vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Einzelheiten der Beitrags- und der Datenerhebung wenden wollen. Hier müssten erst einmal die Verwaltungsgerichte aktiv werden.

Zudem sei ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Berufs-, Gewerbe-, Eigentums- und Informationsfreiheit von vornherein offenkundig ausgeschlossen; deren Schutzbereiche würden durch die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung nicht berührt, hieß es.

Zulässige Punkte sind unbegründet

Grundsätzlich zulässig sei die Anrufung des Gerichtes, wenn man die Gesetzgebungskompetenz des Landes bestreitet und einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sieht, wie es in der Klage der Fall war. Doch dies ist im vorliegenden Fall unbegründet, so die Richter. Denn das Land sei durchaus für die Regelung zuständig, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern tatsächlich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn handle. "Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür sei nicht die Bezeichnung der Abgabe. Vielmehr komme es darauf an, ob sie dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile diene (Beitrag) oder hiervon unabhängig zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben auferlegt werde (Steuer)", so das Gericht.

Auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde laut der Entscheidung nicht verstoßen, wenn nicht alle Besonderheiten bei jedem einzelnen Beitragszahler berücksichtigt werden. Denn der Gesetzgeber müsse immer generalisieren, um ein funktionierendes Recht schaffen zu können.
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