Neues Urteil: Haushaltsabgabe des Rundfunkbeitrags verfassungsgemäß
jetzt die Klage abgewiesen, mit der Begründung, es gäbe nicht genügend Hinweise für einen Verstoß gegen die Grundrechte oder gegen das Verfahren, in dem die neue Beitragsabrechnung beschlossen wurde. Es läge kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder gegen ein allgemeines Persönlichkeitsrecht vor.
Für die Neuregelung einer Steuer wäre allerdings der Bund zuständig gewesen. Die Kläger meinten daher, der Landesgesetzgeber sei nicht zuständig gewesen, da es sich bei der neuen Rundfunkabgabe um eine Steuer handele und stellte damit die Rechtmäßikeit in Frage. Zudem verstoße die Verknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung gegen Grundrechte, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Geklagt wurde daher auch gegen einzelne Leistungsbescheide, die einem Kläger vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 zu einer Zahlung verpflichteten. Seither befinden sich die Parteien im Rechtsstreit.
Für die drei Klageführer aus NRW ist das jetzt aber nicht das Ende im Kampf gegen den Haushaltsbeitrag. Ihnen steht nun noch der Weg an das Bundesverwaltungsgericht offen und natürlich als letztes die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde.
Siehe auch: Der neue Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung
In einem solchen Verfahren wurde heute in Münster eine Entscheidung getroffen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte darüber zu entscheiden, ob es europarechtliche oder verfassungsrechtliche Bedenken zu der Reform gibt. Das Gericht hat Kampf gegen die Haushaltsabgabe
Drei Kläger hatten zuvor an untergeordneten Gerichten Niederlagen in ihrem Kampf gegen die Haushaltsabgabe hinnehmen müssen. Sie waren bereits vor den Verwaltungsgerichten in Arnsberg und Köln mit ihrer Klage gegen den WDR gescheitert. Im Grunde sehen sie die neue Haushaltsabgabe an den Beitragsservice, die jetzt nicht mehr einzelne Teilnehmer oder Geräte, sondern die Wohneinheiten für die Berechnung der Rundfunkgebühr heranzieht, als eine Steuer an.Für die Neuregelung einer Steuer wäre allerdings der Bund zuständig gewesen. Die Kläger meinten daher, der Landesgesetzgeber sei nicht zuständig gewesen, da es sich bei der neuen Rundfunkabgabe um eine Steuer handele und stellte damit die Rechtmäßikeit in Frage. Zudem verstoße die Verknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung gegen Grundrechte, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Geklagt wurde daher auch gegen einzelne Leistungsbescheide, die einem Kläger vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 zu einer Zahlung verpflichteten. Seither befinden sich die Parteien im Rechtsstreit.
Vorstoßsignal
Von den Klagen wird eine Art Vorstoßsignal erwartet, da viele Bürger die Ungerechtigkeit in den Beitragforderungen sehen. Eine Befreiung von der Haushaltsabgabe sei überaus schwierig. Anders als noch zu Zeiten der GEZ könne man selbst bei nachweislichem Fehlen eines Empfangsgerätes nicht um die Zahlung herumkommen.Für die drei Klageführer aus NRW ist das jetzt aber nicht das Ende im Kampf gegen den Haushaltsbeitrag. Ihnen steht nun noch der Weg an das Bundesverwaltungsgericht offen und natürlich als letztes die Einreichung einer Verfassungsbeschwerde.
Siehe auch: Der neue Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die Verfassung
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