Verkaufsverbot für Mobilfunk-Repeater rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Köln hat das von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Vertriebsverbot von Mobilfunk-Repeatern, die Mobilfunksignale empfangen, verstärken und weitergeben können, bestätigt.
Ein Unternehmen, dass entsprechende Geräte vertreibt, hatte sich gegen das Verbot gewehrt. Die Systeme sollen in Bereichen mit schlechten Empfangsbedingungen wie etwa in Tiefgaragen, in U-Bahnstationen und in Bürogebäuden mit speziell beschichteten energiesparenden Fenstern die Nutzung von Mobilfunk ermöglichen.
Die Bundesnetzagentur hat den Vertrieb allerdings untersagt, weil die Geräte nicht mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Mobilfunknetzbetreiber die exklusiven Nutzungsrechte an den betreffenden Frequenzen haben und für den Betrieb der Geräte deshalb deren Zustimmung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Vertriebsverbot rechtmäßig. Der Mobilfunkrepeater erfülle die Begriffsmerkmale einer Funkanlage, weil er durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren könne. Da die dabei genutzten Frequenzen den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt seien, sei die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenzzuteilung unzulässig.
Auf diese erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der Geräte seien die Käufer hinzuweisen, teilte das Gericht mit. Unterbleibe ein solcher Hinweis, sei ein Vertriebsverbot rechtmäßig. Gegen das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Münster in Berufung gegangen werden.
Die Bundesnetzagentur hat den Vertrieb allerdings untersagt, weil die Geräte nicht mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Mobilfunknetzbetreiber die exklusiven Nutzungsrechte an den betreffenden Frequenzen haben und für den Betrieb der Geräte deshalb deren Zustimmung erforderlich ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Vertriebsverbot rechtmäßig. Der Mobilfunkrepeater erfülle die Begriffsmerkmale einer Funkanlage, weil er durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren könne. Da die dabei genutzten Frequenzen den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt seien, sei die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenzzuteilung unzulässig.
Auf diese erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der Geräte seien die Käufer hinzuweisen, teilte das Gericht mit. Unterbleibe ein solcher Hinweis, sei ein Vertriebsverbot rechtmäßig. Gegen das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Münster in Berufung gegangen werden.
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Christian Kahle
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