Filesharing: Vorbeugung gegen Abmahnung möglich
Wer die Befürchtung hat, wegen Urheberrechts-Verletzungen in Filesharing-Netzen eine Abmahnung von einer bestimmten Kanzlei zu erhalten, kann durch Eigenaktivität das entstehen von Kosten durchaus vermeiden.
Insbesondere wenn ein Nutzer bereits ein entsprechendes Schreiben der Anwälte von Musik-Rechteinhabern erhielt, besteht eine nicht ganz kleine Wahrscheinlichkeit, dass man auch von anderen Juristen Post bekommt. Denn häufig wurden Titel verschiedener Musiker getauscht für die jeweils andere Vertreter zuständig sind.
In einem Fall, der jetzt vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurde, gaben Nutzer daher gegenüber der Kanzlei Schutt & Waetke vorsorglich eine Unterlassungserklärung ab, bevor diese auch nur auf die Idee kommen konnte, eine Abmahnung mit entsprechender Kostennote zu verschicken. Dagegen können sich die Anwälte laut dem nun ergangenen Urteil nicht wehren.
Wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtete, wollte die Kanzlei von den Absendern der vorbeugenden Unterlassungserklärungen direkt Anwaltskosten erstattet haben. Denn, so die Argumentation, man habe ja wegen der unaufgefordert zugesandten Schreiben aktiv werden müssen. Außerdem würden die Zuschriften eine Belästigung darstellen, wie es auch bei Spam der Fall ist.
Über mehrere Instanzen hinweg wurden die Forderungen der Kanzleien allerdings abgelehnt - mit einer Ausnahme am Landgericht Köln. Letztlich landete die Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof. Dieser wies die Forderungen der Kanzleien nun zurück. Insbesondere könne man hier nicht einen Vergleich zu Spam ziehen, da die Unterlassungserklärungen durchaus einen ernsten Hintergrund hätten, erklärten die Richter.
Durch die Zusendung der Schreiben entsteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes einer Anwaltskanzlei. Immerhin gehe es in den jeweiligen Fällen lediglich um einzelne Briefe und es könne einem Absender nicht zur Last gelegt werden, wenn auch viele andere Nutzer vorsorglich eine Unterlassungserklärung schicken.
In einem Fall, der jetzt vor dem Bundesgerichtshof entschieden wurde, gaben Nutzer daher gegenüber der Kanzlei Schutt & Waetke vorsorglich eine Unterlassungserklärung ab, bevor diese auch nur auf die Idee kommen konnte, eine Abmahnung mit entsprechender Kostennote zu verschicken. Dagegen können sich die Anwälte laut dem nun ergangenen Urteil nicht wehren.
Wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtete, wollte die Kanzlei von den Absendern der vorbeugenden Unterlassungserklärungen direkt Anwaltskosten erstattet haben. Denn, so die Argumentation, man habe ja wegen der unaufgefordert zugesandten Schreiben aktiv werden müssen. Außerdem würden die Zuschriften eine Belästigung darstellen, wie es auch bei Spam der Fall ist.
Über mehrere Instanzen hinweg wurden die Forderungen der Kanzleien allerdings abgelehnt - mit einer Ausnahme am Landgericht Köln. Letztlich landete die Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof. Dieser wies die Forderungen der Kanzleien nun zurück. Insbesondere könne man hier nicht einen Vergleich zu Spam ziehen, da die Unterlassungserklärungen durchaus einen ernsten Hintergrund hätten, erklärten die Richter.
Durch die Zusendung der Schreiben entsteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch keine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes einer Anwaltskanzlei. Immerhin gehe es in den jeweiligen Fällen lediglich um einzelne Briefe und es könne einem Absender nicht zur Last gelegt werden, wenn auch viele andere Nutzer vorsorglich eine Unterlassungserklärung schicken.
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