Abmahnkosten: Deckelung greift meistens gar nicht
Mitte März hatte die Bundesregierung nach monatelangem Streit einen Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet, in dem die ursprünglichen Einschränkungen bereits weit verwässert waren. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Gebühren bei urheberrechtlichen Abmahnungen zu begrenzen. Bei Privatpersonen dürfte der Streitwert demnach 1.000 Euro nicht überschreiten. Abmahngebühren für den Rechtsanwalt würden sich entsprechend auf etwa 155 Euro belaufen.
Das Gesetz erlaubt allerdings Ausnahmen. Wenn die Begrenzung des Streitwerts nach den "besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist", können die Abmahngebühren auch höher liegen. Offen und auslegbar bleibt, in welchen Fällen die Streitwertbegrenzung unbillig sein soll. Unbestimmte Rechtsbegriffe in der Ausnahmeregelung eröffnen den Abmahnkanzleien die Möglichkeit, sich auf die Unbilligkeit der Streitwertbegrenzung zu berufen - und bei Verbrauchern erneut abzukassieren, so das Fazit des Gutachtens.
Der VZBV hat darin untersuchen lassen, wie in den aktuell wichtigsten Abmahnkonstellationen die Ausnahmeregelung wegen "Unbilligkeit" greifen würde. Das Ergebnis ist ernüchternd: Die ermittelten Kriterien für eine Unbilligkeit der Streitwertdeckelung werden in den Kategorien Kinofilm, Fernsehserie, Musikalbum und Musik-Single in den allermeisten Fällen erfüllt. Etwa 78 Prozent der heute verschickten Abmahnungen würden nicht unter die Deckelung fallen.
"Die Ausnahmeregelung ist eine Mogelpackung: Sie macht Ausnahmen zur Regel. Der jetzige Regierungsvorschlag ist nicht geeignet, um Verbraucher besser vor massenhaften Abmahnungen mit hohen Abmahngebühren zu schützen", so Billen, der eine entsprechende Reaktion der Verantwortlichen in der Politik einforderte.
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