Pläne für so genannten Porno-Pranger sind gestoppt
Den so genannten Porno-Pranger im Internet wird es vorerst nicht geben. Die Anwaltskanzlei Urmann + Collegen aus Regensburg, die mit entsprechenden Plänen für Schlagzeilen sorgte, sagte ihr Vorhaben vorerst ab, nachdem zwei Gerichte und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht die Veröffentlichung von Namen verboten hatten.
Allerdings wollen sich die Anwälte damit nicht zufrieden geben. "U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten", kündigten sie an.
Sie beklagten sich darüber, dass insbesondere die Datenschutzaufsicht ihre Anordnung erließ, ohne die Kanzlei zu der Sache befragt zu haben. "Das Landesamt hat seine Informationen und Schlussfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen", hieß es. Die Auffassungen der Datenschützer teile man nicht und halte sie für rechtlich falsch.
Die Kanzlei gehört zu der so genannten Abmahnindustrie, deren Geschäftsmodell vor allem darin besteht, Filesharing-Nutzern kostenpflichtige Abmahnungen zuzustellen. Dabei geht es nur in zweiter Linie um den Schutz von Urheberrechten - teilweise gehen Abmahnanwälte selbst auf Rechteinhaber zu und bieten ihre Dienste an, um möglichst einfach an Serienabmahnungen verdienen zu können.
Während viele die geforderten Summen bisher stillschweigend zahlten, setzte sich in letzter Zeit zunehmend die Erkenntnis durch, dass man sich gegen solche Abmahnungen oft recht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Solche Fälle sind für die entsprechenden Anwälte natürlich unerfreulich, da mehr Arbeit auf sie zukommt. Mit der Idee eines Online-Prangers, auf die die Namen derer kommen sollten, die sich gegen eine Abmahnung wehren und die entsprechend in einem echten Rechtsstreit mit der Kanzlei sind, sollte nun offenbar Druck aufgebaut werden, es lieber stillschweigend bei der verlangten Zahlung zu belassen.
Die Anwälte beriefen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Anwälte so genannte Gegnerlisten veröffentlichen dürfen. Allerdings bezog sich diese auf das Kapitalanlagerecht, also Fälle im gewerblichen Bereich. Im aktuellen Fall ginge es hingegen um Privatpersonen - auch wenn Filesharing-Abmahnungen stets mit der Annahme eines gewerblichen Ausmaßes einher gehen. Hier sind, insbesondere wenn wenn die Fälle wie bei der Kanzlei Urmann + Collegen im Bereich der Pornographie liegen, schnell die Grundrechte auf Privat- und Intimsphäre betroffen.
Sie beklagten sich darüber, dass insbesondere die Datenschutzaufsicht ihre Anordnung erließ, ohne die Kanzlei zu der Sache befragt zu haben. "Das Landesamt hat seine Informationen und Schlussfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen", hieß es. Die Auffassungen der Datenschützer teile man nicht und halte sie für rechtlich falsch.
Die Kanzlei gehört zu der so genannten Abmahnindustrie, deren Geschäftsmodell vor allem darin besteht, Filesharing-Nutzern kostenpflichtige Abmahnungen zuzustellen. Dabei geht es nur in zweiter Linie um den Schutz von Urheberrechten - teilweise gehen Abmahnanwälte selbst auf Rechteinhaber zu und bieten ihre Dienste an, um möglichst einfach an Serienabmahnungen verdienen zu können.
Während viele die geforderten Summen bisher stillschweigend zahlten, setzte sich in letzter Zeit zunehmend die Erkenntnis durch, dass man sich gegen solche Abmahnungen oft recht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Solche Fälle sind für die entsprechenden Anwälte natürlich unerfreulich, da mehr Arbeit auf sie zukommt. Mit der Idee eines Online-Prangers, auf die die Namen derer kommen sollten, die sich gegen eine Abmahnung wehren und die entsprechend in einem echten Rechtsstreit mit der Kanzlei sind, sollte nun offenbar Druck aufgebaut werden, es lieber stillschweigend bei der verlangten Zahlung zu belassen.
Die Anwälte beriefen sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Anwälte so genannte Gegnerlisten veröffentlichen dürfen. Allerdings bezog sich diese auf das Kapitalanlagerecht, also Fälle im gewerblichen Bereich. Im aktuellen Fall ginge es hingegen um Privatpersonen - auch wenn Filesharing-Abmahnungen stets mit der Annahme eines gewerblichen Ausmaßes einher gehen. Hier sind, insbesondere wenn wenn die Fälle wie bei der Kanzlei Urmann + Collegen im Bereich der Pornographie liegen, schnell die Grundrechte auf Privat- und Intimsphäre betroffen.
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Christian Kahle
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