Raubkopierer: Kanzlei plant offenbar Web-Pranger
Law Blog' berichtet, hat die Regensburger Abmahnkanzlei offenbar vor, ab dem 1. September so genannte "Gegnerlisten" zu veröffentlichen. Anders gesagt: Wer Pornos herunterlädt und dabei erwischt wird, darf sich nicht nur über ein Abmahnschreiben "freuen", sondern muss damit rechnen, dass er im Internet öffentlich bloßgestellt wird.
Das soll aber wohl nicht automatisch geschehen, sondern dürfte als Druckmittel gedacht sein. So schreibt Urmann + Collegen (U + C): "In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen", was nach Einschätzung von Vetter "erahnen" lässt, wie das Kalkül der Kanzlei lautet: Wer nicht zahlt, wird bloßgestellt.
U + C beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Demnach seien solche Listen zulässig, da auch Anwälte im Sinne der freien Berufsausübung von ihren Fällen berichten dürfen sollen. Laut Udo Vetter sei das aber eine "höchst fragliche" Interpretation des Entscheids der Verfassungsrichter: Dieser betraf nämlich den gewerblichen Bereich, dem damals behandelten Fall waren Klagen gegen Kapitalanlagefirmen vorangegangen.
Udo Vetter kommt zu einer eindeutigen Einschätzung der Rechtslage, er zeigt sich überzeugt, dass "die Veröffentlichung persönlicher Daten mutmaßlicher Filesharer rechtswidrig ist." Wenn es sich beim "Gegner" um einen Firma oder Prominenten handelt, dann hätte das einen Informationswert, nicht jedoch bei ganz normalen Bürgern.
Zudem hebt Vetter hervor, dass Abmahnungen stets an den Anschlussinhaber gehen, was nicht automatisch bedeutet, dass dieser der echte "Gegner" ist. Vetter hält es jedoch für unwahrscheinlich, dass es zu so einem Internet-Pranger kommt. Sollte jemand tatsächlich auf einer derartigen Liste landen, dem rät der Rechtsexperte, sofort eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Wie der bekannte Anwalt und Grimme Online Award-Preisträger Udo Vetter auf seinem 'Das soll aber wohl nicht automatisch geschehen, sondern dürfte als Druckmittel gedacht sein. So schreibt Urmann + Collegen (U + C): "In einem großen Teil der uns anvertrauten Mandate erzielen wir vergleichsweise Einigungen. Im Interesse unserer Mandanten ist dies häufig sinnvoller als der Gang durch die Gerichtsinstanzen", was nach Einschätzung von Vetter "erahnen" lässt, wie das Kalkül der Kanzlei lautet: Wer nicht zahlt, wird bloßgestellt.
U + C beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Demnach seien solche Listen zulässig, da auch Anwälte im Sinne der freien Berufsausübung von ihren Fällen berichten dürfen sollen. Laut Udo Vetter sei das aber eine "höchst fragliche" Interpretation des Entscheids der Verfassungsrichter: Dieser betraf nämlich den gewerblichen Bereich, dem damals behandelten Fall waren Klagen gegen Kapitalanlagefirmen vorangegangen.
Udo Vetter kommt zu einer eindeutigen Einschätzung der Rechtslage, er zeigt sich überzeugt, dass "die Veröffentlichung persönlicher Daten mutmaßlicher Filesharer rechtswidrig ist." Wenn es sich beim "Gegner" um einen Firma oder Prominenten handelt, dann hätte das einen Informationswert, nicht jedoch bei ganz normalen Bürgern.
Zudem hebt Vetter hervor, dass Abmahnungen stets an den Anschlussinhaber gehen, was nicht automatisch bedeutet, dass dieser der echte "Gegner" ist. Vetter hält es jedoch für unwahrscheinlich, dass es zu so einem Internet-Pranger kommt. Sollte jemand tatsächlich auf einer derartigen Liste landen, dem rät der Rechtsexperte, sofort eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
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