Telekom muss mögliche VDSL-Drosselung aufzeigen
Die Werbung der Deutschen Telekom für ihre VDSL-Anschlüsse ist laut einem Urteil des Landgerichts Bonn irreführend. Die Entscheidung erging im Zuge einer Klage durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Das Unternehmen hatte nicht ausreichend auf die drohende Drosselung bei zu hohem Traffic-Aufkommen hingewiesen.
In der Reklame für die Breitband-Anbindungen wurde dem potenziellen Kunden suggeriert, dass er den schnellen Anschluss ohne Einschränkungen nutzen kann: "Unsere schnellste DSL-Verbindung", "Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s" und das ganze "ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung", pries die Deutsche Telekom ihr Paket "Call & Surf Comfort VDSL" an.
Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf eine mögliche Drosselung der Geschwindigkeit. Bei einer Überschreitung eines monatlichen Datenvolumens von 100 Gigabyte werde die Bandbreite auf 6 Megabit pro Sekunde herabgesetzt. Diese Information stand aber lediglich schwer auffindbar in einem zugehörigen PDF-Dokument.
Die Anwälte der Deutschen Telekom beantragten eine Abweisung der Klage. Immerhin sei der Streitgegenstand marginal. Bisher sei es schließlich bei noch keinem Kunden vorgekommen, dass die Bandbreite tatsächlich gedrosselt wurde. Außerdem mache man mit dem Hinweis "bis zu" bei der Bandbreitenangabe deutlich, dass der Verbraucher nicht ohne Einschränkungen auf den angegebenen Wert hoffen dürfe.
Das Landgericht Bonn gab in einer nun veröffentlichten Entscheidung aber der Ansicht der Verbraucherschützer recht, wonach diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe anhand der offensichtlichen Anpreisungen davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde.
Solche Werbeaussagen seien immerhin kaufentscheidend, hieß es. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.
Erst im Kleingedruckten stand der Hinweis auf eine mögliche Drosselung der Geschwindigkeit. Bei einer Überschreitung eines monatlichen Datenvolumens von 100 Gigabyte werde die Bandbreite auf 6 Megabit pro Sekunde herabgesetzt. Diese Information stand aber lediglich schwer auffindbar in einem zugehörigen PDF-Dokument.
Die Anwälte der Deutschen Telekom beantragten eine Abweisung der Klage. Immerhin sei der Streitgegenstand marginal. Bisher sei es schließlich bei noch keinem Kunden vorgekommen, dass die Bandbreite tatsächlich gedrosselt wurde. Außerdem mache man mit dem Hinweis "bis zu" bei der Bandbreitenangabe deutlich, dass der Verbraucher nicht ohne Einschränkungen auf den angegebenen Wert hoffen dürfe.
Das Landgericht Bonn gab in einer nun veröffentlichten Entscheidung aber der Ansicht der Verbraucherschützer recht, wonach diese Werbung irreführend sei. Der Verbraucher gehe anhand der offensichtlichen Anpreisungen davon aus, dass keine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt, auch nicht nachdem ein bestimmtes Datenvolumen erreicht wurde.
Solche Werbeaussagen seien immerhin kaufentscheidend, hieß es. Der Hinweis auf die Drosselung innerhalb der Leistungsbeschreibung sei nicht ausreichend, um die Irreführung des Verbrauchers zu beseitigen.
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