Bei Hartz IV besteht kein Anspruch auf einen PC
Das Verfahren geht auf den Antrag einer Klägerin zurück, die die Kosten eines Rechners im Rahmen der Beihilfen zur Erstausstattung für Wohnungen geltend machen wollte. Das Amt lehnte das Ansinnen jedoch ab, woraufhin sich die Betroffene an das Gericht wandte.
Derzeit besteht immerhin das Recht auf ein Radio oder einen Fernseher. Solche Geräte können nicht gepfändet werden und bilden auch bei den Zuschüssen vom Amt einen Bestandteil der Grundausstattung. So wird das Recht auf Information und Meinungsbildung gewährleistet.
Die Klägerin argumentierte nun, dass gleiches auch für PCs gelten müsse, die heute in der Mehrzahl der Haushalte einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, ihre Besitzer mit Informationen aus dem Internet zu versorgen. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht allerdings nicht an.
Radio und Fernseher würden demnach völlig ausreichen, um sich zu informieren. Die Klage, die sich vorerst nur auf die Zahlung von Prozesskostenhilfe zur endgültigen Klärung des Sachverhalts bezog, wurde damit abgewiesen.
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Christian Kahle
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