BGH: Händler muss Preissuche zuerst aktualisieren
Es genügt demnach nicht, den Preis im eigenen Online-Shop anzupassen und parallel an die Suchmaschine zu übermitteln. Die neuen Angaben dürfen auf der eigenen Seite erst dann veröffentlicht werden, wenn der aktuell korrekte Preis auch in den Ergebnislisten der Produktsuche angezeigt wird
Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof über eine Klage gegen einen Online-Händler zu entscheiden, der im Jahr 2006 eine Espresso-Maschine im Angebot hatte. Als die Aktion endete wurde der Preis von 550 Euro auf 587 Euro hochgesetzt und der neue Wert gleichzeitig an eine Preissuchmaschine geschickt. Dort erfolgte die Aktualisierung aber erst einige Zeit später.
Ein Konkurrent klagte daraufhin wegen Irreführung. Immerhin stand das Aktions-Angebot mehrere Stunden auf Platz 1 der Ergebnisliste, obwohl der niedrige Preis gar nicht mehr der Realität entsprach. Die gute Platzierung stufte das Gericht als "besonderen Wettbewerbsvorteil" ein. Deshalb sei es zumutbar, von dem Händler zu verlangen, dass er den Kaufpreis auf seiner Webseite erst dann anpasst, wenn auch die Datenbank der Suchmaschine aktualisiert ist.
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Christian Kahle
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