Vertrag zu Kinderporno-Sperren "juristisch sinnlos"
Diese Einschätzung vertrat Prof. Thomas Hoeren, vom Institut für Informations-, Telekommunikations-, und Medienrecht der Universität Münster, laut dem Verein CareChild. "Es ist höchst zweifelhaft, ob so ein Vertrag nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes überhaupt geschlossen werden darf", so Hoeren.
Problematisch sei beispielsweise, dass das Bundeskriminalamt die volle Haftung für Schäden, die den Providern aus der Sperrung entstehen, übernimmt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn versehentlich Seiten gesperrt werden, die gar nichts mit Kinderpornografie zu tun haben und entsprechende Schadensersatzforderungen folgen.
"Das Bundeskriminalamt kann beispielsweise eine derartige Haftung, bei der es um erhebliche Summen gehen kann, nicht übernehmen. Das ist mit dem geltenden Staatshaftungsrecht unvereinbar", so das Urteil des Rechtsprofessors. "Ich werte den Vertrag daher lediglich als symbolisch, aber juristisch irrelevant. Der eigentliche Vertragsgegenstand, die technische Sperrung durch DNS-Umleitung, ist sowieso wirkungslos", führte er weiter aus.
CareChild tritt bereits seit einiger Zeit für effektivere Maßnahmen ein, um Kinderpornographie einzudämmen. Dabei schossen die Mitglieder des Vereins in der Vergangenheit mehrmals deutlich über das Ziel hinaus, was ihnen massive Kritik einbrachte. Allerdings kann man ihnen mit Sicherheit nicht vorwerfen, sich schützend vor Kinderschänder zu stellen.
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Christian Kahle
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