EuGH stärkt Hotels: Bestpreisklauseln von Booking.com unzulässig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wegweisende Entscheidung zu Bestpreisklauseln von Booking.com getroffen. Das Urteil stärkt die Position der Hotels und könnte weitreichende Folgen für die gesamte Online-Reisebranche haben.
Bestpreisklauseln, die Hotels daran hindern, auf ihren eigenen Websites oder bei Konkurrenten günstigere Preise anzubieten als auf Booking.com, waren lange Zeit ein Streitpunkt in der Branche. Das Urteil des EuGH stellt nun klar, dass diese Praxis nicht automatisch vom EU-Kartellrecht ausgenommen ist.
Booking Holdings, die Muttergesellschaft von Booking.com, äußerte sich laut Reuters enttäuscht über das Urteil. Das Unternehmen betonte, dass es weiterhin überzeugt sei, dass Paritätsklauseln notwendig und angemessen gewesen seien. Booking.com hat die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum allerdings bereits Anfang dieses Jahres abgeschafft. Das geschah im Zuge der Einführung des Digital Markets Act (DMA).
Siehe auch:
EuGH stellt Booking.com-Praxis infrage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil die Verwendung von Bestpreisklauseln durch das Online-Buchungsportal Booking.com als möglicherweise Wettbewerbs-behindernd eingestuft. Wie Reuters berichtet, erklärten die EuGH-Richter, dass solche Klauseln nicht als notwendig erachtet werden, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Buchungsplattformen zu sichern.Bestpreisklauseln, die Hotels daran hindern, auf ihren eigenen Websites oder bei Konkurrenten günstigere Preise anzubieten als auf Booking.com, waren lange Zeit ein Streitpunkt in der Branche. Das Urteil des EuGH stellt nun klar, dass diese Praxis nicht automatisch vom EU-Kartellrecht ausgenommen ist.
Auswirkungen auf den Wettbewerb
Die Richter argumentierten, dass die Klauseln den Wettbewerb zwischen verschiedenen Hotelbuchungsplattformen reduzieren und kleinere Plattformen sowie Neueinsteiger vom Markt verdrängen könnten. Das Gericht erkannte jedoch auch an, dass Plattformen wie Booking.com grundsätzlich eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb haben können, da sie es Verbrauchern ermöglichen, schnell und einfach viele Angebote zu vergleichen.Booking Holdings, die Muttergesellschaft von Booking.com, äußerte sich laut Reuters enttäuscht über das Urteil. Das Unternehmen betonte, dass es weiterhin überzeugt sei, dass Paritätsklauseln notwendig und angemessen gewesen seien. Booking.com hat die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum allerdings bereits Anfang dieses Jahres abgeschafft. Das geschah im Zuge der Einführung des Digital Markets Act (DMA).
Historischer Kontext und nationale Unterschiede
Der Streit um Bestpreisklauseln hat eine lange Vorgeschichte. In Deutschland verbot das Bundeskartellamt diese Praxis bereits Ende 2015, eine Entscheidung, die später vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde. Andere EU-Länder hatten hier allerdings unterschiedliche Ansätze.
Zusammenfassung
- EuGH sieht Bestpreisklauseln von Booking.com kritisch
- Das Urteil könnte die Online-Reisebranche stark beeinflussen
- Hotels dürfen nun auch auf eigenen Seiten günstiger anbieten
- Klauseln behindern Wettbewerb zwischen Buchungsplattformen
- Booking Holdings zeigt sich enttäuscht von der Entscheidung
- Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum schon abgeschafft
- In Deutschland sind solche Klauseln seit Ende 2015 verboten
Siehe auch:
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- EuGH: Der Schufa-Score darf nicht entscheidend für Verträge sein
- DSGVO in Aktion: Schufa verstößt laut EuGH doppelt gegen EU-Recht
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