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Freifunk und Störerhaftung: Keine Gnade für "Piraterie-Oma" ohne PC
Eigentlich wurde die Störerhaftung 2017 abgeschafft, diese besagte lange Zeit, dass der oder die Anschlussinhaber*in für alles haftet, was über den jeweiligen Internet-Zugang passiert. Dennoch muss eine fast Achtzigjährige 2000 Euro zahlen, ein entsprechendes Urteil wurde bestätigt.
Der Fall geht auf eine Klage bzw. ein Urteil von Mitte 2020 zurück: Warner Bros. Entertainment hat eine fast 80-jährige Kölnerin wegen "illegalen Filesharings" verklagt und vom Gericht Recht bekommen. Das Alter der Dame ist dabei allerdings nur eine Besonderheit. Denn diese ist zwar die Besitzerin des Anschlusses, besitzt aber selbst keinen Rechner, geschweige denn nutzt sie Filesharing-Netzwerke bzw. Software.
Hubrig: "Somit ist das eigens als Schutz für ehrenamtliche Freifunker bekräftigte Haftungsprivileg im Telemediengesetz hinfällig, der Gesetzgeber hat offensichtlich die marode gesparte Funktionsfähigkeit seiner Gerichte überschätzt." Die Anwältin meint, dass eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung so lange aussichtslos sei, bis die Anschlussinhaberin ermittelt hat, wer tatsächlich schuld ist - was natürlich alles andere als realistisch ist.
Die Berliner Rechtsanwältin ist entsprechend sauer auf diese Interpretation des Gesetzes. Denn eigentlich sollte die Novelle des Telemediengesetzes genau solche Fälle verhindern - doch offenbar legen die Gerichte das Gesetz anders aus als von der Politik gedacht und von Nutzern erhofft. Hubrigs hartes Fazit: "Die zarte Pflanze der Digitalisierung wird mit dieser Rechtsprechung zertrampelt."
Siehe auch:
Illegaler Download - ohne PC
Dabei ist der illegale Download nicht strittig, allerdings erfolgte dieser über einen vom Sohn der alten Dame eingerichteten Freifunk-Knoten. Für das Gericht war die Frau aber dennoch die Täterin und auch das Landgericht Köln hat den Spruch auf erster Instanz nun bestätigt. Wie die Anwältin und Freifunkerin Beata Hubrig in ihrem Blog berichtet (via Heise), muss die Frau auch nach der Entscheidung der zweiten Instanz einen Schadenersatz in Höhe von 2000 Euro zahlen.Hubrig: "Somit ist das eigens als Schutz für ehrenamtliche Freifunker bekräftigte Haftungsprivileg im Telemediengesetz hinfällig, der Gesetzgeber hat offensichtlich die marode gesparte Funktionsfähigkeit seiner Gerichte überschätzt." Die Anwältin meint, dass eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung so lange aussichtslos sei, bis die Anschlussinhaberin ermittelt hat, wer tatsächlich schuld ist - was natürlich alles andere als realistisch ist.
Die Berliner Rechtsanwältin ist entsprechend sauer auf diese Interpretation des Gesetzes. Denn eigentlich sollte die Novelle des Telemediengesetzes genau solche Fälle verhindern - doch offenbar legen die Gerichte das Gesetz anders aus als von der Politik gedacht und von Nutzern erhofft. Hubrigs hartes Fazit: "Die zarte Pflanze der Digitalisierung wird mit dieser Rechtsprechung zertrampelt."
Siehe auch:
- Anti-Piraterie-Organisationen jagen Seiten, die es längst nicht mehr gibt
- Snahp.it: Eines der beliebtesten DDL-Piraterie-Angebote macht dicht
- Studie: Software-Piraterie kann zu mehr Innovation und Umsatz führen
- Gaming-Piraterie: Repack-Seite FitGirl droht, die Domain zu verlieren
- Piraterie-Seite muss alle Nintendo-Spiele "zerstören" und offline bleiben
Thema:
Witold PryjdaSenior Redakteur
Seit 1996 im Journalismus, ausgebildet an der Österreichischen Medienakademie. Sein Spektrum reicht von Robotern und KI über E-Autos bis zur Militärtechnik.
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