EuGH: YouTube ist nicht zur Herausgabe von IP-Adressen verpflichtet
Nun erfolgte nach einem langwierigen Rechtsstreit ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH stellte sich auf die Seite von Google und stellte in dem Urteil klar, "dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs Adresse nur die Postanschrift erfasst, das heißt den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person". Daraus folgten die Richter, dass sich die Richtlinie, die eine Herausgabe von Daten bei einer Urheberrechtsverletzung regelt (Auskunftsrecht), nicht auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse bezieht. Es gäbe in der Richtlinie keine Hinweise darauf, dass diese weiteren Daten als Adresse mitgemeint seien.
Google kann nicht verpflichtet werden
Daraus ergibt sich, dass Internetdienste nicht aufgrund der Richtlinie verpflichtet werden können, die IP-Adressen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern ihrer Nutzer herausgeben. Constantin kann somit die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft ziehen, da die Account-Daten in diesen Fällen unbekannt bleiben.Der EuGH hat allerdings klargestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet wird und der Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
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