Grundsatzurteil zu Massenüberwachungs-Gesetz des BND erwartet

Mehrere Organisation, die sich weltweit für Pressefreiheit einsetzen, stem­men sich gegen die Massenüberwachung des BND, der seit 2017 durch ein entsprechendes Gesetz ermächtigt, Auslands-Spionage im Netz be­treibt. Jetzt will das Verfassungsgericht entscheiden.
Deutschland, Bundesverfassungsgericht, Richter
Bundesverfassungsgericht

Darf der BND im Ausland wild spionieren? Das BVerfG entscheidet im Januar

2017 war ein Gesetz erlassen worden, das laut Formulierung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) "die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Fern­mel­de­auf­klärung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland" definiert. Auch die "Ko­op­era­tion mit ausländischen Nachrichtendiensten", sowie die "Übermittlung personen­bezogener Daten an in- und ausländische Stellen" sind in den Vorschriften geregelt. Seit Inkrafttreten wird die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung genannte Regelung national und international scharf kritisiert, Verfassungsbeschwerde wurde eingereicht. Jetzt teilt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit, dass am 14. und 15. Januar mündlich über die Beschwerde verhandelt wird.

Mündliche Verhandlungen sind am BVerfG selten und zeugen davon, dass die Richter der Entscheidung große Bedeutung beimessen. Und so schreibt auch die Gesellschaft für Frei­heits­recht (GFF) - einer der Beschwerdeführer - in einer aktuellen Mitteilung, dass damit "ein Grundsatzurteil über die Befugnisse des Geheimdienstes für dessen globale Mas­sen­über­wa­chung des Datenverkehrs im Internet" in greifbare Nähe rückt. "Das erwartete Grund­satz­ur­teil wird das erste zur BND-Überwachung seit über 20 Jahren sein", so die GFF. Neben der Gesellschaft werden auch "mehrere im Ausland investigativ tätige Journalistinnen und Jour­na­lis­ten mit aserbaidschanischer, niederländischer, britischer, slowenischer, me­xi­ka­ni­scher und nordmazedonischer Staatsangehörigkeit", sowie ein Menschenrechtsbüro aus Guatemala an den Verhandlungen teilnehmen.

Die Argumentation: Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer rückt sie ins direkte Faden­kreuz des BND, "da ihre Recherche- und Be­ra­tungs­tätigkeit den gesetzlichen Aufklärungs­auftrag des Bundesnachrichtendienstes be­rüh­re", so das BVerfG. Darüber hinaus gibt es Be­fürch­tungen, dass auch deutsche Staats­an­ge­hö­ri­ge durch die Ausland-Ausland-Aufklärung erfasst werden, da eine Zuordnung der Staats­angehörigkeit technisch nicht zuverlässig mög­lich ist. Man sieht eine "Verletzung des Fern­mel­de­ge­heim­nisses und der Pressefreiheit, die als Menschenrechte auch für Ausländer im Aus­land Gel­tung beanspruchten".

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