Bundesverfassungsgericht kippt das nächste Überwachungsgesetz

Die Regierungskoalition ist mit der gesetzlichen Regelung von Über­wa­chungs­maßnahmen einmal mehr weit über den Rahmen des Grund­ge­setzes hinausgegangen. Das Bundesverfassungsgericht hat das BND-Gesetz in seiner jetzigen Form gestoppt. Die Richter in Karlsruhe verzichteten erst einmal darauf, die aktuell gültige Fassung aus dem Jahr 2016 komplett für nichtig zu erklären. Allerdings ging die klare Weisung nach Berlin, bis 2021 Änderungen vorzunehmen, mit denen das Gesetz in Einklang mit dem Grundgesetz gebracht werden kann. Dafür müssen zu weit gehende Eingriffe in die Grundrechte aus den Regelungen herausgenommen werden.

Das Gesetz bestimmt die Kompetenzen des Bundesnachrichtendienstes (BND), der für die Auslandsaufklärung zuständig ist. Ihm obliegt es also, Ausländer außerhalb des Staats­ter­ri­to­ri­ums der Bundesregierung zu überwachen, um sicherheitsrelevante Er­kennt­nis­se zu er­lan­gen. Dabei darf der Geheimdienst allerdings nicht einfach nach eigenem Gutdünken agie­ren, auch wenn keine deutschen Staatsbürger betroffen sind.

Grundrechte nicht nur für Deutsche

Das Grundgesetz legt nämlich nicht nur Grund­rechte fest, die für Deutsche gelten, son­dern auch solche, die dieser Staat allen Menschen zu­ge­steht. Das gilt beispielsweise für die Pres­se­frei­heit oder auch den Schutz des Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses. Die Richter in Karlsruhe be­män­gel­ten aufgrund dessen, dass die Zweck­mä­ßig­keit der Über­wa­chungs­maß­nah­men im ak­tuel­len Gesetz nicht hin­rei­chend eingefordert wird. Und die Umsetzung der besonderen Schutz­wür­dig­keit bestimmter Berufsgruppen wie Jour­na­lis­ten und Anwälte fehlt komplett.

Die Verfassungsbeschwerde wurde von den Organisationen Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Reporter ohne Grenzen sowie einzelnen Journalisten eingereicht. Auslöser war vor allem die umfangreiche Überwachung ausländischer Kommunikationsverbindungen am Frank­fur­ter Internet-Knoten De-Cix durch den BND. Diese ist aus Sicht der Ver­fas­sungs­rich­ter nicht komplett zu untersagen, muss aber in verfassungsmäßige Grenzen überführt werden.

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