Urheberrecht, absurd: Pippi-Langstrumpf-Lied verstößt gegen Copyright
Eine aktuelle Entscheidung des Hamburger Landgerichts hat das Potential, als einer der vielleicht absurdesten Urheberrechtsfälle in der Geschichte der Bundesrepublik einzugehen. Denn die deutsche Version des Pippi Langstrumpf-Lieds soll gegen die Urheberrechte von Astrid Lindgren, der Autorin des weltberühmten Kinderbuches, verstoßen.
Das Pippi-Langstrumpf-Lied kennen die meisten aus der gleichnamigen schwedischen Fernsehserie, die ab 1971 auch in Deutschland zu sehen war. Die Produktion war natürlich hochoffiziell, das deutsche Fernsehen trat auch als Koproduzent auf, beteiligt war unter anderem der Hessische Rundfunk. Man könnte also meinen, dass rechtliche Fragen - auch das Titellied betreffend - von Anfang an geklärt waren.
Doch das ist mitnichten der Fall, denn das Hamburger Landgericht hat sich aktuell mit einer alles andere als simplen Fragestellung beschäftigt, nämlich vereinfacht erklärt, wie weit ein Text verändert werden darf. Das Ganze ist allerdings alles andere als schnell zu erklären, wie auch Gerichtssprecher Kai Wantzen mitteilte (via Spiegel Online): "Das Verfahren berührt sehr komplexe urheberrechtliche Fragen."
Beanstandet wird, dass die deutsche Version des Liedes ohne Einverständnis der Autorin verändert wurde (und damit mehr als eine Übersetzung des eigentlichen Songs sei).
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Außerdem steht die "Plutimikation" ("Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach' mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt") auf dem rechtlichen Prüfstand, denn auch diese kommt in der Vorlage nicht vor. Schließlich steht auch noch das "kunterbunte Haus" auf der Liste, denn dieses kommt ebenfalls nur in der deutschen Fassung vor.
Die deutschen Parteien dieses Falles - die Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft und Frankes Witwe - meinen hingegen, dass der deutsche Text eine freie Benutzung der Vorlage sei, wofür keine Genehmigung erforderlich wäre.
Doch das ist mitnichten der Fall, denn das Hamburger Landgericht hat sich aktuell mit einer alles andere als simplen Fragestellung beschäftigt, nämlich vereinfacht erklärt, wie weit ein Text verändert werden darf. Das Ganze ist allerdings alles andere als schnell zu erklären, wie auch Gerichtssprecher Kai Wantzen mitteilte (via Spiegel Online): "Das Verfahren berührt sehr komplexe urheberrechtliche Fragen."
"Abhängige Bearbeitung"
Geklagt hat ein schwedisches Unternehmen, das Lindgrens Urheberrechte im Namen der Erben der 2002 verstorbenen Autorin vertritt. Sie sind der Ansicht, dass die deutsche von Wolfgang Franke getextete Fassung eine sogenannte abhängige Bearbeitung des Originals sei. So heißt es in Lindgrens Original etwa "Här kommer Pippi Långstrump, tjolahopp tjolahej tjolahoppsan-sa", Franke machte daraus "Hey, Pippi Langstrumpf, trallari trallahey tralla hoppsasa".Beanstandet wird, dass die deutsche Version des Liedes ohne Einverständnis der Autorin verändert wurde (und damit mehr als eine Übersetzung des eigentlichen Songs sei).
Auf YouTube ansehenAußerdem steht die "Plutimikation" ("Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach' mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt") auf dem rechtlichen Prüfstand, denn auch diese kommt in der Vorlage nicht vor. Schließlich steht auch noch das "kunterbunte Haus" auf der Liste, denn dieses kommt ebenfalls nur in der deutschen Fassung vor.
Die deutschen Parteien dieses Falles - die Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft und Frankes Witwe - meinen hingegen, dass der deutsche Text eine freie Benutzung der Vorlage sei, wofür keine Genehmigung erforderlich wäre.
Gema-Geld
Bisher liegt der Fall aber nur in einem frühen Stadium, denn dem Unterlassungsantrag wurde bisher nicht stattgegeben. Das Gericht hält die Klage aber für aussichtsreich und stellte sich damit auf die Seite der Kläger, ein Urteil soll aber erst später folgen. Passiert das, dann wird man das Lied in der bisherigen Form nicht weiter verbreiten. Bei der Sache geht es natürlich um Geld. Die Schweden wollen, dass die Beklagten nicht länger die Gema-Verwertungserlöse erhalten.
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