EuGH: Familiennutzung von Internet ist keine Ausrede für Piraterie
Das Thema Filesharing ist immer wieder Thema von gerichtlichen Auseinandersetzungen und immer wieder landen solche Fälle auch vor dem EuGH. Aktuell hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer Frage auseinandergesetzt, die es in ähnlicher Form schon einige Male gegeben hat, nämlich der Haftung, wenn sich mehrere Nutzer einen Anschluss teilen.
Aktuell ging es um Frage, wer in einem Urheberrechtsverstoß in einem von einer Familie geteilten Haus verantwortlich ist. Konkret hat der Verlag Bastei-Lübbe einen Mann verklagt, über dessen Internet-Anschluss bzw. ein Peer-to-Peer-Netzwerk ein Hörbuch heruntergeladen werden konnte.
Der Beklagte hat bestritten, diese Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben und verwies auf den Umstand, dass auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern teilte er nicht mit und musste das auch nicht. Denn auf Basis des deutschen Rechts muss er aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft darüber geben.
Für das Landgericht München reichte das im Sinne der deutschen Rechtsprechung aus, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen. Man reichte den Fall aber an den Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg weiter, um ihn auf europäischer Ebene klären zu können.
Das gilt auch dann, "wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen", wie es in der Pressemitteilung des EuGH heißt. Ein "quasi absoluter Schutz" könne einem Filesharer auf Basis derartiger Umstände nicht gewährt werden, so das Gericht.
Der Beklagte hat bestritten, diese Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben und verwies auf den Umstand, dass auch seine im selben Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern teilte er nicht mit und musste das auch nicht. Denn auf Basis des deutschen Rechts muss er aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft darüber geben.
Für das Landgericht München reichte das im Sinne der deutschen Rechtsprechung aus, um die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses auszuschließen. Man reichte den Fall aber an den Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg weiter, um ihn auf europäischer Ebene klären zu können.
Kein "absoluter Schutz"
Die EU-Richter sahen das anders als der Besitzer des Internet-Anschlusses und urteilten, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann.Das gilt auch dann, "wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen", wie es in der Pressemitteilung des EuGH heißt. Ein "quasi absoluter Schutz" könne einem Filesharer auf Basis derartiger Umstände nicht gewährt werden, so das Gericht.
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