Verlage scheitern mit Klage gegen Tagesschau-App

Die Verleger von Tageszeitungen sind mit ihrem Versuch gescheitert, in zweiter Instanz gegen die Tagesschau-App der ARD vorzugehen. Das Oberlandesgericht Köln wies ihre Klage ab.
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In erster Instanz hatte das Landgericht Köln noch entschieden, dass die Smartphone-App tatsächlich gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Man störte sich vor allem daran, dass die Inhalte der Anwendung presseähnlich seien - also die schriftlichen Nachrichten im Mittelpunkt stünden und nicht die Video-Inhalte. Damit stehe die App in Konkurrenz zu den Zeitungsverlagen, was nicht statthaft wäre.

Gegen die Entscheidung waren die ARD und der NDR in Berufung gegangen - mit Erfolg. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Anfang November hatten die Richter durchblicken lassen, dass sie sich der Auffassung der unteren Instanz nicht anschließen wollen. Vielmehr sei das Angebot der Tagesschau-App lediglich eine mobile Übertragungsform des rechtlich einwandfreien Online-Angebots Tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich.

Das Gericht verwies darauf, dass die Webseite im Jahr 2010 den so genannten Drei-Stufen-Test bestand und von der niedersächsischen Staatskanzlei genehmigt wurde. Davon sei die App nun auch abgedeckt, da sie sich nicht wesentlich unterscheide, hieß es. Die behauptete Presseähnlichkeit des Angebots sei wegen des Einsatzes medientypischer Gestaltungselemente, wie Bewegtbildern, Audios, interaktiven Modulen, verschiedenen Formen von Bild-, Text- und Tonkombinationen sowie der dynamischen Aktualisierung der Inhalte insgesamt nicht gegeben.

Das Gericht wies ferner darauf hin, dass eine nochmalige Prüfung der tagesaktuellen Gestaltung nicht durchgeführt werde. Denn dies würde die gesamte Bewertung durch den Drei-Stufen-Test in Frage stellen und das Prüfverfahren, bei dem das Gesamtkonzept bewertet wird, komplett wirkungslos machen. Wegen der grundsätzliche Bedeutung der Sache wird den Parteien allerdings die Möglichkeit eingeräumt, eine Revision zum Bundesgerichtshof zu beantragen.
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