Anwalt: Redtube-Abmahnungen sind "unwirksam"
Seit einigen Tagen sorgen die Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Porno-Streaming-Portal Redtube für viel Verunsicherung bei Betroffenen. Internet-Anwalt Thomas Stadler stellt nun klar: Derartige Forderungen sind unwirksam.
Stadler gibt auf seinem Blog Internet-Law nicht nur Entwarnung bezüglich der jüngsten U+C-Abmahnwelle, sondern verrät auch einige Hintergründe zu den eher fragwürdigen Umständen, wie die Abmahnkanzlei beim Landgericht Köln die Herausgabe der Nutzerdaten erreichen konnte.
Zunächst aber einmal zur Frage, ob man die von U+C Rechtsanwälte geforderten 250 Euro nicht vielleicht doch zahlen sollte. Nein, muss man nicht. Und zwar aufgrund "ganz schnöder handwerklicher Mängel" wie Thomas Stadler schreibt. "Die Abmahnung beachtet nämlich die Vorgabe von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht ausreichend."
Demnach wird in der Abmahnung nicht angegeben, dass die von der dafür verantwortlichen Kanzlei "vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht." Stadler legt sich deshalb fest: "Die Abmahnung ist alleine deshalb nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam."
Das ist für Betroffene sicherlich eine gute Nachricht. Die schlechte: Laut Stadler sind deutsche Gerichte, zumindest das Landgericht Köln, beim Thema Filesharing völlig überfordert. Denn die Akteneinsichten (siehe PDF) in diesem speziellen Fall haben ergeben, dass in den Auskunftsbeschlüssen von "öffentlichem Zugänglichmachen" sowie "Tauschbörsen" gesprochen wird.
Das ist im Falle eines Streaming-Portals natürlich blanker Unsinn, wie auch Stadler feststellt, da derartige Verstöße bei Streaming (technisch) nicht gegeben sein können. Möglicherweise weiß man das auch im Landgericht. Aber: "Leider findet beim Landgericht Köln in derartigen Fällen keine wirkliche Einzelfallprüfung mehr statt", schreibt der Internet-Rechtsexperte. "Die Beauskunftungsbeschlüsse werden seit Jahren nur textbausteinartig durchgewunken." Das Fazit Stadlers ist eigentlich fast schon beängstigend: "Das Landgericht Köln hat sich also nicht geirrt, es hat sich offenbar überhaupt keine Gedanken gemacht."
Siehe auch: Redtube - Abmahnwelle mit ungeahnten Ausmaßen
Zunächst aber einmal zur Frage, ob man die von U+C Rechtsanwälte geforderten 250 Euro nicht vielleicht doch zahlen sollte. Nein, muss man nicht. Und zwar aufgrund "ganz schnöder handwerklicher Mängel" wie Thomas Stadler schreibt. "Die Abmahnung beachtet nämlich die Vorgabe von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht ausreichend."
Demnach wird in der Abmahnung nicht angegeben, dass die von der dafür verantwortlichen Kanzlei "vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht." Stadler legt sich deshalb fest: "Die Abmahnung ist alleine deshalb nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam."
Das ist für Betroffene sicherlich eine gute Nachricht. Die schlechte: Laut Stadler sind deutsche Gerichte, zumindest das Landgericht Köln, beim Thema Filesharing völlig überfordert. Denn die Akteneinsichten (siehe PDF) in diesem speziellen Fall haben ergeben, dass in den Auskunftsbeschlüssen von "öffentlichem Zugänglichmachen" sowie "Tauschbörsen" gesprochen wird.
Das ist im Falle eines Streaming-Portals natürlich blanker Unsinn, wie auch Stadler feststellt, da derartige Verstöße bei Streaming (technisch) nicht gegeben sein können. Möglicherweise weiß man das auch im Landgericht. Aber: "Leider findet beim Landgericht Köln in derartigen Fällen keine wirkliche Einzelfallprüfung mehr statt", schreibt der Internet-Rechtsexperte. "Die Beauskunftungsbeschlüsse werden seit Jahren nur textbausteinartig durchgewunken." Das Fazit Stadlers ist eigentlich fast schon beängstigend: "Das Landgericht Köln hat sich also nicht geirrt, es hat sich offenbar überhaupt keine Gedanken gemacht."
Siehe auch: Redtube - Abmahnwelle mit ungeahnten Ausmaßen
Thema:
Witold PryjdaSenior Redakteur
Seit 1996 im Journalismus, ausgebildet an der Österreichischen Medienakademie. Sein Spektrum reicht von Robotern und KI über E-Autos bis zur Militärtechnik.
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