Erste Abmahnung wegen Abruf eines Video-Streams
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen könnten in der nächsten Zeit auch ihren Weg in den Streaming-Bereich finden. Der erste entsprechende Fall wurde jetzt bekannt.
Der Rechtsanwalt Karsten Gulden berichtet, dass ihm nun ein entsprechendes Abmahn-Schreiben vorliegt - vermutlich ist es das erste dieser Art. Abgeschickt wurde sie von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte. Dem Empfänger wird vorgeworfen, einen Pornofilm auf der Streaming-Plattform Redtube.com abgerufen zu haben.
Die Anwälte wurden im Auftrag der The Archive AG aktiv, die für die Wahrnehmung der Rechte an dem Video zuständig ist. Beim Landgericht Köln hatte man daraufhin ein Auskunftsersuchen erwirkt, dass den Internet-Provider des Empfängers der Abmahnung verpflichtete, die Anschrift herauszugeben, die zu einer erfassten IP-Adresse passt.
Wie Gulden ausführte, könne derzeit noch nicht genauer gesagt werden, wie die Ersteller der Abmahnung überhaupt an die IP-Adresse kamen. Entsprechende Unterlagen lägen derzeit noch nicht vor. Der Server, von dem das Video abgerufen wurde, soll in den Niederlanden stehen, Redtube selbst hat seinen Sitz in den USA. Denkbar wäre, dass das Unternehmen die Informationen aufgrund juristischen Drucks herausgab.
Der Anwalt des Abgemahnten sieht es als fraglich an, ob die Vorwürfe rechtlich überhaupt haltbar sind. Spätestens seit der Schließung des Portals Kino.to findet unter Juristen eine Diskussion darüber statt, ob das reine Anschauen eines Streams aufgrund des aktuellen Urheberrechts überhaupt einen Gesetzesverstoß darstellen kann.
Denn dieses ahndet vor allem die illegale Verbreitung von geschützten Inhalten, was beispielsweise in Filesharing-Netzen das Problem darstellt. Denn diese funktionieren so, dass beim Download einer Datei auch gleichzeitig eine Weiterverbreitung erfolgt. Aber auch das Beschaffen eines Werkes aus offensichtlich unrechtmäßiger Quelle kann bestraft werden - wobei hier allerdings zu klären wäre, ob Streaming-Plattformen vom normalen Anwender zweifelsfrei als illegale Angebote erkennbar sind.
Die Anwälte wurden im Auftrag der The Archive AG aktiv, die für die Wahrnehmung der Rechte an dem Video zuständig ist. Beim Landgericht Köln hatte man daraufhin ein Auskunftsersuchen erwirkt, dass den Internet-Provider des Empfängers der Abmahnung verpflichtete, die Anschrift herauszugeben, die zu einer erfassten IP-Adresse passt.
Wie Gulden ausführte, könne derzeit noch nicht genauer gesagt werden, wie die Ersteller der Abmahnung überhaupt an die IP-Adresse kamen. Entsprechende Unterlagen lägen derzeit noch nicht vor. Der Server, von dem das Video abgerufen wurde, soll in den Niederlanden stehen, Redtube selbst hat seinen Sitz in den USA. Denkbar wäre, dass das Unternehmen die Informationen aufgrund juristischen Drucks herausgab.
Der Anwalt des Abgemahnten sieht es als fraglich an, ob die Vorwürfe rechtlich überhaupt haltbar sind. Spätestens seit der Schließung des Portals Kino.to findet unter Juristen eine Diskussion darüber statt, ob das reine Anschauen eines Streams aufgrund des aktuellen Urheberrechts überhaupt einen Gesetzesverstoß darstellen kann.
Denn dieses ahndet vor allem die illegale Verbreitung von geschützten Inhalten, was beispielsweise in Filesharing-Netzen das Problem darstellt. Denn diese funktionieren so, dass beim Download einer Datei auch gleichzeitig eine Weiterverbreitung erfolgt. Aber auch das Beschaffen eines Werkes aus offensichtlich unrechtmäßiger Quelle kann bestraft werden - wobei hier allerdings zu klären wäre, ob Streaming-Plattformen vom normalen Anwender zweifelsfrei als illegale Angebote erkennbar sind.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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