Einbetten von YouTube-Videos könnte illegal sein
Das Einbetten von Videos in die eigene Webseite, die auf der Plattform YouTube gehostet sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dazu tendiert der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall.
Das Verfahren richtet sich gegen zwei unabhängige Handelsvertreter, die unter anderem Produkte eines Herstellers von Wasserfiltern an den Mann bringen. Diese hatten ein Video in ihre Webseiten eingebunden, das von einem Konkurrenten des Produktanbieters produziert worden war. Dieser hatte daraufhin Klage eingereicht, berichtete die Frankfurter Rundschau.
In erster Instanz erhielt der Kläger beim Landgericht München Recht. Allerdings entschied das Oberlandesgericht zugunsten der Angeklagten. Daraufhin landete der Fall beim Bundesgerichtshof. Dieser will seine Entscheidung zwar erst am 16. Mai bekannt geben, allerdings gab es bereits Andeutungen, dass man erneut zugunsten des Klägers urteilen wird.
Auf YouTube kann der Nutzer beim Hochladen eines Videos festlegen, ob er ein Video zum einbetten freigeben will. Insofern dürften Anwender wohl davon ausgehen, dass der Anbieter kein Problem damit hat, wenn die fragliche Option aktiviert ist. Im konkreten Fall hatte aber nicht das produzierende Unternehmen das Video hochgeladen, sondern eine Esoterik-Plattform. Bei dieser hatte man sich wohl keine Gedanken darüber gemacht, ob das Einbetten nun erlaubt sein soll oder nicht.
Nun hätte der Produzent eigentlich von den Uploadern verlangen können, das urheberrechtlich geschützte Material wieder offline zu nehmen. Dies tat er allerdings nicht, sondern entschied sich lieber dafür, die Vertreter der Konkurrenz zu verklagen.
Sollte der Bundesgerichtshof nun tatsächlich im Sinne des Klägers entscheiden, würde dies vielen Nutzern - insbesondere Bloggern, aber auch Usern von Social Networks - rechtliche Unsicherheit bringen. Denn diese müssten dann im Grunde davon ausgehen, dass sie vor dem Einbetten eines Clips überprüfen müssen, ob der Urheber für den Upload verantwortlich oder mit diesem einverstanden war und ob er tatsächlich das einbetten erlauben will. Da sich hier eine Grundsatzentscheidung anbahnt, will der Bundesgerichtshof sein Urteil sicherheitshalber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen.
In erster Instanz erhielt der Kläger beim Landgericht München Recht. Allerdings entschied das Oberlandesgericht zugunsten der Angeklagten. Daraufhin landete der Fall beim Bundesgerichtshof. Dieser will seine Entscheidung zwar erst am 16. Mai bekannt geben, allerdings gab es bereits Andeutungen, dass man erneut zugunsten des Klägers urteilen wird.
Auf YouTube kann der Nutzer beim Hochladen eines Videos festlegen, ob er ein Video zum einbetten freigeben will. Insofern dürften Anwender wohl davon ausgehen, dass der Anbieter kein Problem damit hat, wenn die fragliche Option aktiviert ist. Im konkreten Fall hatte aber nicht das produzierende Unternehmen das Video hochgeladen, sondern eine Esoterik-Plattform. Bei dieser hatte man sich wohl keine Gedanken darüber gemacht, ob das Einbetten nun erlaubt sein soll oder nicht.
Nun hätte der Produzent eigentlich von den Uploadern verlangen können, das urheberrechtlich geschützte Material wieder offline zu nehmen. Dies tat er allerdings nicht, sondern entschied sich lieber dafür, die Vertreter der Konkurrenz zu verklagen.
Sollte der Bundesgerichtshof nun tatsächlich im Sinne des Klägers entscheiden, würde dies vielen Nutzern - insbesondere Bloggern, aber auch Usern von Social Networks - rechtliche Unsicherheit bringen. Denn diese müssten dann im Grunde davon ausgehen, dass sie vor dem Einbetten eines Clips überprüfen müssen, ob der Urheber für den Upload verantwortlich oder mit diesem einverstanden war und ob er tatsächlich das einbetten erlauben will. Da sich hier eine Grundsatzentscheidung anbahnt, will der Bundesgerichtshof sein Urteil sicherheitshalber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen.
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Christian Kahle
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