Filesharing: WG-Hauptmieter nicht verantwortlich
Der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft kann nicht zwingend im Rahmen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet verantwortlich gemacht werden, die einer seiner Mitbewohner begangen hat.
Zumindest ist dies das Ergebnis eines aktuellen Urteils, das am Landgericht Köln gesprochen wurde. Dort konnte der Hauptmieter erst einmal nachweisen, zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen zu sein. Damit fiel er selbst als Täter schon einmal aus. Trotzdem könnte hier die Störerhaftung greifen.
Allerdings lehnten das Gericht auch dies ab. Denn die Konstellation in dem Fall hatte eine Besonderheit: Der Hauptmieter der Wohnung wohnt nicht einmal mehr selbst in dem Haushalt. Die Zimmer sind statt dessen an einige Studenten vermietet, die der gleichen Altersgruppe angehören. Bei diesen ist nach Auffassung des Gerichtes ein etwa einheitlicher Kenntnisstand über die Rechtslage beim Filesharing anzunehmen.
Daher, so heißt es in dem Urteil, könne hier dem Hauptmieter keine Belehrungspflicht auferlegt werden. Im Gegensatz dazu sind Eltern beispielsweise dafür verantwortlich, ihre Kinder bei der Internet-Nutzung entsprechend aufzuklären und deren Aktivitäten in einem gewissen Rahmen zu überwachen. Das kann allerdings unter gleichaltrigen Erwachsenen nicht vorausgesetzt werden.
Das Urteil bietet aber auch anderen Hauptmietern von Wohngemeinschaften durchaus Grund zum Aufatmen, erklärte der Rechtsanwalt Christian Solmecke, dessen Kanzlei den betroffenen Verteidigte. "Auch wenn der Hauptmieter ebenfalls Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, hat er die Privatsphäre seiner Untermieter zu achten, während diesen wiederum Schutz- und Rücksichtnahmepflichten obliegen", so der Jurist.
Solmecke sieht das Urteil als Fortführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr, in dem die Haftung von Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder erheblich eingeschränkt wurde. Hier könnten sich zukünftig auch entsprechende Urteile hinsichtlich den Verantwortungen in Hotels oder Cafes abzeichnen.
Allerdings lehnten das Gericht auch dies ab. Denn die Konstellation in dem Fall hatte eine Besonderheit: Der Hauptmieter der Wohnung wohnt nicht einmal mehr selbst in dem Haushalt. Die Zimmer sind statt dessen an einige Studenten vermietet, die der gleichen Altersgruppe angehören. Bei diesen ist nach Auffassung des Gerichtes ein etwa einheitlicher Kenntnisstand über die Rechtslage beim Filesharing anzunehmen.
Daher, so heißt es in dem Urteil, könne hier dem Hauptmieter keine Belehrungspflicht auferlegt werden. Im Gegensatz dazu sind Eltern beispielsweise dafür verantwortlich, ihre Kinder bei der Internet-Nutzung entsprechend aufzuklären und deren Aktivitäten in einem gewissen Rahmen zu überwachen. Das kann allerdings unter gleichaltrigen Erwachsenen nicht vorausgesetzt werden.
Das Urteil bietet aber auch anderen Hauptmietern von Wohngemeinschaften durchaus Grund zum Aufatmen, erklärte der Rechtsanwalt Christian Solmecke, dessen Kanzlei den betroffenen Verteidigte. "Auch wenn der Hauptmieter ebenfalls Mitbewohner der Wohngemeinschaft ist, hat er die Privatsphäre seiner Untermieter zu achten, während diesen wiederum Schutz- und Rücksichtnahmepflichten obliegen", so der Jurist.
Solmecke sieht das Urteil als Fortführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem vergangenen Jahr, in dem die Haftung von Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer minderjährigen Kinder erheblich eingeschränkt wurde. Hier könnten sich zukünftig auch entsprechende Urteile hinsichtlich den Verantwortungen in Hotels oder Cafes abzeichnen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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