Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder
Eltern können nicht zwangsläufig für das Fehlverhalten ihrer minderjährigen Kinder im Internet zur Verantwortung gezogen werden - etwa, wenn diese in Filesharingnetzen gegen das Urheberrecht verstoßen.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute entschieden und damit ein höchstrichterliches Urteil zu der Frage gefällt. In dem verhandelten Fall ging es um illegale Downloads, die über den Anschluss einer Familie mit drei Kindern getätigt wurden, von denen erst eines erwachsen war.
Auf der Bank der Kläger saßen die Vertreter von vier Musikkonzernen. Diese verlangten ursprünglich 3.000 Euro Schadensersatz, hinzu kamen 2.380 Euro an Anwaltsgebühren für die Abmahnung. Allerdings weigerten sich die Eltern, die verlangte Summe zu zahlen, lediglich die geforderte Unterlassungserklärung wurde unterzeichnet.
Die Ermittlungen in der Sache gingen durchaus weiter, als sonst in solchen Fällen üblich ist. Die Musikunternehmen schafften es mit ihrer Klage sogar, die Behörden bis zu einer Hausdurchsuchung zu bringen. Dabei wurde unter anderem der Rechner des 13-jährigen Sohnes beschlagnahmt. Auf diesem fanden sich Filesharing-Clients und etwas mehr als tausend Musikdateien.
In den vorhergehenden Instanzen verloren die Betroffenen die Verfahren. Die Gerichte warfen ihnen vor, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben und so Mitverantwortung für den Vorfall zu tragen. Immerhin seien die entsprechenden Clients bereits mehrere Jahre auf dem Rechner installiert gewesen - den Eltern aber trotz einer monatlichen Kontrolle nicht aufgefallen.
Der BGH interpretierte die Sache aber dann doch gänzlich anders. Nach Auffassung der Richter in Karlsruhe gehe die Aufsichtspflicht nicht so weit, dass man heutzutage ein Kind in diesem Alter während der Internetnutzung ständig kontrollieren müsse. Nicht einmal regelmäßige Kontrollen des Rechners sind nach Auffassung der Richter zwingend. Es genügt demnach, wenn der Minderjährige darüber belehrt wird, Tauschbörsen nicht zu nutzen, um der elterlichen Pflicht nachzukommen. Die Klagen der Musikindustrie wurden daher zurückgewiesen.
Auf der Bank der Kläger saßen die Vertreter von vier Musikkonzernen. Diese verlangten ursprünglich 3.000 Euro Schadensersatz, hinzu kamen 2.380 Euro an Anwaltsgebühren für die Abmahnung. Allerdings weigerten sich die Eltern, die verlangte Summe zu zahlen, lediglich die geforderte Unterlassungserklärung wurde unterzeichnet.
Die Ermittlungen in der Sache gingen durchaus weiter, als sonst in solchen Fällen üblich ist. Die Musikunternehmen schafften es mit ihrer Klage sogar, die Behörden bis zu einer Hausdurchsuchung zu bringen. Dabei wurde unter anderem der Rechner des 13-jährigen Sohnes beschlagnahmt. Auf diesem fanden sich Filesharing-Clients und etwas mehr als tausend Musikdateien.
In den vorhergehenden Instanzen verloren die Betroffenen die Verfahren. Die Gerichte warfen ihnen vor, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben und so Mitverantwortung für den Vorfall zu tragen. Immerhin seien die entsprechenden Clients bereits mehrere Jahre auf dem Rechner installiert gewesen - den Eltern aber trotz einer monatlichen Kontrolle nicht aufgefallen.
Der BGH interpretierte die Sache aber dann doch gänzlich anders. Nach Auffassung der Richter in Karlsruhe gehe die Aufsichtspflicht nicht so weit, dass man heutzutage ein Kind in diesem Alter während der Internetnutzung ständig kontrollieren müsse. Nicht einmal regelmäßige Kontrollen des Rechners sind nach Auffassung der Richter zwingend. Es genügt demnach, wenn der Minderjährige darüber belehrt wird, Tauschbörsen nicht zu nutzen, um der elterlichen Pflicht nachzukommen. Die Klagen der Musikindustrie wurden daher zurückgewiesen.
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