Sky darf nicht alle Fußball-Videos exklusiv haben

Ein Pay-TV-Sender wie Sky darf Aufzeichnungen von Fußball-Spielen nicht vollständig vor der Öffentlichkeit, die nicht zu seinen Kunden gehört, verbergen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
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Im konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung, die Sky Österreich gegen den öffentlich-rechtlichen Sender ORF führte. Die österreichische Tochter der Pay-TV-Gruppe hatte sich die exklusiven Übertragungsrechte an verschiedenen Ligen gesichert. Das Zeigen von Ausschnitten im öffentlichen Fernsehprogramm sollte unterbunden oder nur gegen Zahlung entsprechender Anteile an den Lizenzgebühren ermöglicht werden.

Diesem Ansinnen schob der EuGH nun einen Riegel vor und berief sich dabei auf die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Laut dem Urteil darf jeder Fernsehveranstalter in der EU Kurzberichte über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse - wozu im fraglichen Fall die Spiele der Europa League gehören - senden. Das gilt auch, wenn an diesen Ereignissen exklusive Übertragungsrechte bestehen.

Der Inhaber der Exklusivrechte kann dafür nur Zahlungen verlangen, die unmittelbar dadurch entstehen, dass anderen Sendern der Zugang zum Videosignal gewährt wird. Da im vorliegenden Fall hierfür keine besonderen Ausgaben notwendig wurden, kann Sky dem ORF auch keine Rechnung schicken.

Die Richter ließen die Argumentation von Sky nicht gelten, wonach die fragliche Richtlinie hier gegen die Grundrechte-Charta der EU verstoße, in der Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit garantiert werden. Zwar sei hier durchaus ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit gegeben, hieß es in dem Urteil, doch dieser sei durchaus verhältnismäßig. Denn ihm steht das öffentliche Interesse im Rahmen des Grundrechts auf Informationsfreiheit gegenüber.

In diesem Zusammenhang stellte der EuGH fest, dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse derzeit zunimmt und geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken.

Die Ausnahmeregelung, nach der sich der ORF oder auch andere Sender bei den exklusiven Bildern bedienen können, ist laut der Urteilsbegründung bei Fußballspielen auf Ausschnitte von maximal 90 Sekunden statthaft. Die Bilder dürfen auch nur für Nachrichtensendungen, nicht aber für Unterhaltungs-Formate eingesetzt werden.
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