Porno-Pranger: Urteil bremst die Abmahn-Kanzlei
Insofern bleibt die von einer Betroffenen erwirkte einstweilige Verfügung weiterhin in Kraft. Hendrik Peters, der Anwalt der Klägerin, hält das Vorgehen der Abmahn-Kanzlei für ein Drohmittel. Letztlich will man auf diese Weise die Zahlungsbereitschaft der abgemahnten Internetnutzer erhöhen, sagte er laut einem Bericht des Berliner Kurier.
Siehe auch: Pläne für so genannten Porno-Pranger sind gestoppt
Urmann und Collegen (U+C) hatte sich vor Gericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen. Diesbezüglich ging es um eine andere Kanzlei, die Namen von Unternehmen aus der Finanzbranche, mit denen man vor Gericht Auseinandersetzungen führte, veröffentlichen wollte, um die Kompetenz belegen zu können.
Das Landesgericht Essen hält fest, dass es Rechtsanwälten grundsätzlich gestattet ist, mit einer solchen angesprochenen Gegnerliste Werbung zu machen. Allerdings konnte man nicht feststellen, dass durch die Veröffentlichung der Namen von Privatpersonen ein Werbeeffekt erzielt wird.
Anfang August kündigte die Kanzlei aus Regensburg an, eine Gegnerliste, die als Porno-Pranger in den Medien bezeichnet wird, auf den Weg bringen zu wollen. Auf dieser Liste sollen sich Namen von abgemahnten Personen einfinden, welche urheberrechtlich geschützte Filme - vorwiegend Porno-Inhalte - illegal hoch- oder heruntergeladen haben.
Im nächsten Schritt muss dieses Urteil nun noch schriftlich verfasst werden. Sollte innerhalb von einem Monat keine Berufung eingelegt werden - wovon nicht auszugehen ist - so wird das Urteil des Landgerichts Essen rechtskräftig.
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