Bayern: Bußgeld für E-Mail ohne BCC
Weil die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens in einer E-Mail an Kunden die Liste der Adressaten für alle Empfänger sichtbar gelassen hatte, muss sie nun ein Bußgeld berappen. Dies teilte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht mit.
Personenbezogene Daten wie E-Mail-Adressen dürften nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn eine Einwilligung bestehe oder es eine gesetzliche Grundlage gebe, so die Behörde. Über die Höhe der Strafe wurde zunächst nichts bekannt.
Im beschriebenen Fall hatte die Liste der E-Mail-Adressen rund 95 Prozent des Inhalts ausgemacht, wenn die fragliche E-Mail ausgedruckt werde, begründete das BayLDA die Entscheidung. Sie gab auch den Hinweis, bei E-Mails an mehrere Empfänger im Zweifelsfall unbedingt das "BCC-Feld" (englisch: Blind Carbon Copy, "Blindkopie") zu nutzen, um sich auf sicherem Terrain zu bewegen.
Um Unternehmen für die Problematik im E-Mail-Verkehr zu sensibilisieren, werde in Kürze in einem vergleichbaren Fall nicht der konkrete Mitarbeiter belangt, sondern die Unternehmensleitung. Immerhin räumte das BayLDA ein, dass ein "derartiger Verstoß sehr schnell und fahrlässig geschehen kann".
In der Praxis könnte der Fall dafür sorgen, dass Firmen dazu gezwungen werden, ihre E-Mail-Politik zu überdenken. Denn bislang kann ein Mitarbeiter im Normalfall die E-Mail-Adresse vom Arbeitsplatz ohne Beschränkungen nutzen.
Im beschriebenen Fall hatte die Liste der E-Mail-Adressen rund 95 Prozent des Inhalts ausgemacht, wenn die fragliche E-Mail ausgedruckt werde, begründete das BayLDA die Entscheidung. Sie gab auch den Hinweis, bei E-Mails an mehrere Empfänger im Zweifelsfall unbedingt das "BCC-Feld" (englisch: Blind Carbon Copy, "Blindkopie") zu nutzen, um sich auf sicherem Terrain zu bewegen.
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