ISP darf nicht einfach geringere Bandbreite liefern
Ein Internet-Provider muss seinen Kunden mit der Bandbreite versorgen, die im Vertrag zwischen den beiden Parteien vereinbart ist. Das hat das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren entschieden, in dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen das Telekommunikationsunternehmen Vodafone klagte.
In dem konkret verhandelten Fall ging es um eine Kundin, die bei Vodafone ein Internet 6000-Tarifpaket bestellt hatte - bei dem der Internet-Anschluss also eine Bandbreite von 6 Megabit pro Sekunde im Downstream aufweisen sollte. Aufgrund - wie das Unternehmen ausführte - technischer Gegebenheiten bestätigte das Unternehmen den Auftrag, allerdings nur mit einem Internet 2000-Tarif.
Die Kundin wies Vodafone daraufhin auf die Abweichung hin und kündigte vorsorglich das Vertragsverhältnis, heißt es in der nun vom VZBV veröffentlichten Urteilsbegründung. Die Kündigung nahm das Unternehmen aber nicht an und berief sich dabei auf die Geschäftsbedingungen.
In diesen heißt es: "Sollte Vodafone-Internet nicht mit der von mir gewünschten Bandbreite zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten." Wer einmal einen bestimmten Anschluss bestellt, wäre also an seinen Auftrag gebunden, auch wenn nur ein Produkt mit geringerer Leistung bereitgestellt werden kann.
Eine solche Regelung ließ das Gericht nicht gelten. Laut der Urteilsschrift handelt es sich hier um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Wenn eine Vertragspartei nämlich nicht im vereinbarten Umfang liefern kann, komme der Vertrag nämlich gar nicht zustande. Es könne lediglich ein Abänderungsangebot erfolgen, bei dem der Kunde dann wählen kann, ob er es annimmt oder nicht.
Im gleichen Verfahren untersagte das Gericht Vodafone auch eine Klausel, wonach die Kunden automatisch mit einem Vertragsabschluss auch zustimmen, dass Vodafone ihnen Werbung per SMS zuschicken darf. Die Klausel wurde für unwirksam erklärt. Stattdessen muss der Kunde einer entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich zustimmen.
Die Kundin wies Vodafone daraufhin auf die Abweichung hin und kündigte vorsorglich das Vertragsverhältnis, heißt es in der nun vom VZBV veröffentlichten Urteilsbegründung. Die Kündigung nahm das Unternehmen aber nicht an und berief sich dabei auf die Geschäftsbedingungen.
In diesen heißt es: "Sollte Vodafone-Internet nicht mit der von mir gewünschten Bandbreite zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten." Wer einmal einen bestimmten Anschluss bestellt, wäre also an seinen Auftrag gebunden, auch wenn nur ein Produkt mit geringerer Leistung bereitgestellt werden kann.
Eine solche Regelung ließ das Gericht nicht gelten. Laut der Urteilsschrift handelt es sich hier um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Wenn eine Vertragspartei nämlich nicht im vereinbarten Umfang liefern kann, komme der Vertrag nämlich gar nicht zustande. Es könne lediglich ein Abänderungsangebot erfolgen, bei dem der Kunde dann wählen kann, ob er es annimmt oder nicht.
Im gleichen Verfahren untersagte das Gericht Vodafone auch eine Klausel, wonach die Kunden automatisch mit einem Vertragsabschluss auch zustimmen, dass Vodafone ihnen Werbung per SMS zuschicken darf. Die Klausel wurde für unwirksam erklärt. Stattdessen muss der Kunde einer entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich zustimmen.
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